Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Autoritäten trotz der Gemeinsamkeit des Monarchen, bloß wegen 
der Verschiedenheit der beteiligten Parlamente negiert werden 
muß, dann kann eine Theorie nicht mehr richtig sein, die von den 
beiden an der Gesetzgebung beteiligten Faktoren nur den einen, 
nämlich gerade den Monarchen, als Gesetzgeber, als alleinige norm- 
setzende Autorität gelten lassen will. 
Daß sich aus der Gemeinsamkeit des Monarchen bei Ver- 
schiedenheit des mitwirkenden Parlamentes kein Schluß auf die 
Identität der normsetzenden Autorität ziehen läßt, das geht schließ- 
lich klar und deutlich aus der Tatsache hervor, daß die Gemeinsam- 
keit des Monarchen in der österreichischen und ungarischen 
Legislative keineswegs zur Annahme ein und derselben normsetzen- 
den Autorität und eines gemeinsamen einheitlichen Rechtssystemes 
für Oesterreich und Ungarn geführt hat. Es wäre töricht da- 
gegen einzuwenden, daß diese Annahme eben mangels staatlicher 
Einheit zwischen Oesterreich und Ungarn unmöglich sei, Land 
und Reich aber in Oesterreich einen einzigen Staat bilden; denn 
für die juristische Betrachtung sind Oesterreich und Ungarn 
eben nur deshalb zwei voneinander verschiedene und selbständige 
Staatspersönlichkeiten, weil es zwei verschiedene, voneinander unab- 
hängige und oberste Rechtssysteme, zwei verschiedene, voneinander 
unabhängige normsetzende Autoritäten für Oesterreich und Ungarn 
gibt. Ob aber Reich und Land in Oesterreich juristisch einen 
einheitlichen Staat darstellen, das ist ja gerade die Frage; und 
daß das Rechtssystem der Reichsverfassung mit den Rechtssyste- 
men der Länderverfassungen eine einheitliche Rechtsordnung bil- 
det, Reichsgesetzgeber und Landesgesetzgeber identische Autorität 
ist, das ist de Voraussetzung für die Bejahung dieser 
Frage, nicht aber die Konsequenz staatlicher Einheit, die ja 
juristisch nur aus der Rechtsordnung erkannt werden kann. 
Damit ist aber auch die Argumentation jener widerlegt, die 
eine gegenseitige Derogierbarkeit von Reichs- und Landesgesetz 
aus der Annahme erschließen zu können glauben, daß Reichsge-
	        
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