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Autoritäten trotz der Gemeinsamkeit des Monarchen, bloß wegen
der Verschiedenheit der beteiligten Parlamente negiert werden
muß, dann kann eine Theorie nicht mehr richtig sein, die von den
beiden an der Gesetzgebung beteiligten Faktoren nur den einen,
nämlich gerade den Monarchen, als Gesetzgeber, als alleinige norm-
setzende Autorität gelten lassen will.
Daß sich aus der Gemeinsamkeit des Monarchen bei Ver-
schiedenheit des mitwirkenden Parlamentes kein Schluß auf die
Identität der normsetzenden Autorität ziehen läßt, das geht schließ-
lich klar und deutlich aus der Tatsache hervor, daß die Gemeinsam-
keit des Monarchen in der österreichischen und ungarischen
Legislative keineswegs zur Annahme ein und derselben normsetzen-
den Autorität und eines gemeinsamen einheitlichen Rechtssystemes
für Oesterreich und Ungarn geführt hat. Es wäre töricht da-
gegen einzuwenden, daß diese Annahme eben mangels staatlicher
Einheit zwischen Oesterreich und Ungarn unmöglich sei, Land
und Reich aber in Oesterreich einen einzigen Staat bilden; denn
für die juristische Betrachtung sind Oesterreich und Ungarn
eben nur deshalb zwei voneinander verschiedene und selbständige
Staatspersönlichkeiten, weil es zwei verschiedene, voneinander unab-
hängige und oberste Rechtssysteme, zwei verschiedene, voneinander
unabhängige normsetzende Autoritäten für Oesterreich und Ungarn
gibt. Ob aber Reich und Land in Oesterreich juristisch einen
einheitlichen Staat darstellen, das ist ja gerade die Frage; und
daß das Rechtssystem der Reichsverfassung mit den Rechtssyste-
men der Länderverfassungen eine einheitliche Rechtsordnung bil-
det, Reichsgesetzgeber und Landesgesetzgeber identische Autorität
ist, das ist de Voraussetzung für die Bejahung dieser
Frage, nicht aber die Konsequenz staatlicher Einheit, die ja
juristisch nur aus der Rechtsordnung erkannt werden kann.
Damit ist aber auch die Argumentation jener widerlegt, die
eine gegenseitige Derogierbarkeit von Reichs- und Landesgesetz
aus der Annahme erschließen zu können glauben, daß Reichsge-