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Reichskanzler mit Recht Bedenken erheben. Daher wird man den
von PILOTY angezogenen $ 9 I nicht anwenden dürfen.
a) Die bisher bestrittene Frage, ob die Anstellung als akti-
ver Offizier eines Kontingents die Staatsangehörigkeit dieses Kon-
tingents zur Folge habe, ist in bejahendem Sinn entschieden. Es
ergibt sich das daraus, daß für die Offiziere des beurlaub-
ten Standes diese Folge besonders verneint wird.
IV.
1. Was die Verlustgründe der Staatsangehörigkeit an-
langt, so ist durch das neue Gesetz jene Bestimmung des alten
(Gesetzes, die im besonderen der Aenderung bedürftig angesehen
und deshalb im Mittelpunkt der Aenderungsbestrebungen stand,
gefallen: der Verlust durch 10- oder 5 jährigen Aufenthalt im
Ausland. Es wurde mit Recht betont, daß es sehr häufig nicht
Mangel an deutscher Gesinnung, sondern Unkenntnis oder Nach-
lässigkeit sei, die die Benutzung der Konsularmatrikel zur Er-
haltung der deutschen Staatsangehörigkeit hindern. daß anderer-
seits die Beobachtung dieser kleinen Formalität den Verlust der
Reichsangehörigkeit und damit des deutschen Schutzes im Aus-
lande zur Folge haben soll, ist hart, da beide Momente in einem
Mißverhältnis zueinander stehen. Es steht fest, daß gerade durch
diese Bestimmung des Gesetzes von 1870 dem Deutschtum viele
und gute Deutsche verloren gegangen sind. Man wird erwarten
dürfen, daß gerade die auf diese Weise dem Deutschtum ihrer
Staatsangehörigkeit verlustig gewordenen ehemaligen Deutschen
von der ihnen durch das neue Gesetz gewährten erleichterten
Möglichkeit. die Staatsangehörigkeit wiederzugewinnen Gebrauch
machen werden.
2. Die jetzigen Verlustgründe sind. soweit sie nicht durch
familienrechtliche Verhältnisse (Legitimation, Heirat) bedingt sind,
freie Entschließung und Verfehlung gegen den Staat durch grobe