Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Reichskanzler mit Recht Bedenken erheben. Daher wird man den 
von PILOTY angezogenen $ 9 I nicht anwenden dürfen. 
a) Die bisher bestrittene Frage, ob die Anstellung als akti- 
ver Offizier eines Kontingents die Staatsangehörigkeit dieses Kon- 
tingents zur Folge habe, ist in bejahendem Sinn entschieden. Es 
ergibt sich das daraus, daß für die Offiziere des beurlaub- 
ten Standes diese Folge besonders verneint wird. 
IV. 
1. Was die Verlustgründe der Staatsangehörigkeit an- 
langt, so ist durch das neue Gesetz jene Bestimmung des alten 
(Gesetzes, die im besonderen der Aenderung bedürftig angesehen 
und deshalb im Mittelpunkt der Aenderungsbestrebungen stand, 
gefallen: der Verlust durch 10- oder 5 jährigen Aufenthalt im 
Ausland. Es wurde mit Recht betont, daß es sehr häufig nicht 
Mangel an deutscher Gesinnung, sondern Unkenntnis oder Nach- 
lässigkeit sei, die die Benutzung der Konsularmatrikel zur Er- 
haltung der deutschen Staatsangehörigkeit hindern. daß anderer- 
seits die Beobachtung dieser kleinen Formalität den Verlust der 
Reichsangehörigkeit und damit des deutschen Schutzes im Aus- 
lande zur Folge haben soll, ist hart, da beide Momente in einem 
Mißverhältnis zueinander stehen. Es steht fest, daß gerade durch 
diese Bestimmung des Gesetzes von 1870 dem Deutschtum viele 
und gute Deutsche verloren gegangen sind. Man wird erwarten 
dürfen, daß gerade die auf diese Weise dem Deutschtum ihrer 
Staatsangehörigkeit verlustig gewordenen ehemaligen Deutschen 
von der ihnen durch das neue Gesetz gewährten erleichterten 
Möglichkeit. die Staatsangehörigkeit wiederzugewinnen Gebrauch 
machen werden. 
2. Die jetzigen Verlustgründe sind. soweit sie nicht durch 
familienrechtliche Verhältnisse (Legitimation, Heirat) bedingt sind, 
freie Entschließung und Verfehlung gegen den Staat durch grobe
	        
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