Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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der Landesordnung habe der Landtag nur das Recht, Anträge 
auf Abänderung der Landesordnung zu stellen. nieht aber die 
Kompetenz, Abänderungen zu beschließen, verdient keine ernste 
Widerlegung. Auch das Grundgesetz über Reichsvertretung von 
1861 sprach im $ 14 nur von „Anträgen auf Aenderungen in diesem 
Grundgesetz“. Bis zum Jahre 1867, in welchem der Wortlaut des 
Grundgesetzes über die Reichsvertretung dahin abgeändert wurde, 
daß „Aenderungen in diesem Grundgesetze ... gültig beschlossen 
werden können“, wäre somit weder der Reichsrat zur Aenderung 
der Reichsverfassung, noch der Landtag zur Aenderung der Lan- 
desverfassung kompetent gewesen. \Wer aber sonst? Offenbar 
bedeutet die Bestimmung des $ 38 der Landesordnung wie die des 
S 14 des Grundgesetzes über die lleichsvertretung von 1861, daß 
Aenderungsanträge der bestimmten Majorität benötigen, um gültige 
Gesetzesbeschlüsse zu werden! 
Wenn man den $ 38 der Landesordnung als gültig voraus- 
setzt, ist es vergebliche Mühe, dem Reichsgesetzgeber irgendeine 
Kompetenzhoheit über die Landesgesetzgebung zu vindizieren. 
Was soll man sich darunter denken, wenn LINGG schließlich zu 
dem Resultate kommt, der Reichsgesetzgeber sei kompetent, „Ge- 
setzesinhalte festzusetzen, welche materiell, wenn auch nicht for- 
mell, eine Abänderung der Landesordnungen zum Inhalte haben “ ®*. 
Und ebenso unmöglich ist die Annahme, die Landesordnung könne 
durch Reichsgesetz zwar nicht abgeändert, aber doch ergänzt 
werden! Denn jedes Normsystem wird mit seiner Ergänzung 
abgeändert! Was speziell die Möglichkeit betrifft, den Wir- 
kungskreis der Landesgesetzgebung durch Reichs- 
gesetzzu erweitern, so scheint tatsächlich die Landesordnung 
selbst dazu eine Handhabe zu bieten. Der $ 18 Abs. III erklärt 
als Landesangelegenheit: „Die Anordnung über sonstige die Wohl- 
fahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Gegenstände, 
  
  
a A. a. O0. S. 125. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. ?fA. 297
	        
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