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Jahres seinen Wohnsitz nicht mehr ım Inland hat, erst dann ist
die Entlassung perfekt. Bis dahin hat er die deutsche Staats-
angehörigkeit. Gerade die jetzige von der früheren wesentlich
verschiedene Regelung legt diese Auslegung nahe; denn wenn
ein Auswanderer in ein fremdes Land kommt und nach einiger
Jeit erkennt, daß er sich in den Lebensbedingungen geirrt hat,
vielleicht getäuscht ist und in die Heimat zurückkehren will, würde
er schutzlos sein, wenn man die Staatsangehörigkeit als verloren
ansehen wollte. Wenn das Gesetz lediglich die Tatsache des
Wohnsitzes am Ende des Jahres maßgebend sein lassen will,
muß sie auch entsprechend der Tendenz, das Deutschtum zu er-
halten, demjenigen,’ der seine deutsche Staatsangehörigkeit sich
erhalten will, den nötigen Schutz leihen. Das kann sie aber nur,
wenn der Auswanderer noch Deutscher ist. Es ist eine Art
Bedenkzeit. Sicherlich wäre eine klarere Fassung zweckmäßiger
sewesen (vgl. Laband $ 19 und die dort angeführte Literatur).
3. Der Entlassung auf Antrag steht der Verlust durch
Erwerb einer nichtdeutschen Staatsangehörig-
keit nahe, da er nach deutschem Recht nur eintritt, wenn der
Erwerb auf dem Willen des Deutschen beruht. Alle Fälle,
in denen kraft Niederlassung, längeren Aufenthalts oder anderer
vom Willen unabhängiger Tatbestände die ausländische Staats-
angehörigkeit erworben wird, scheiden also aus. Gleichwohl können
besondere Umstände vorliegen, die den Erwerb der fremden Staats-
angehörigkeit als erforderlich erscheinen lassen können, ohne den
Schluß auf mangelnde deutsche Gesinnung zuzulassen. Solche Um-
stände können sein: daß ein Deutscher im Ausland bei seinem
Geschäftsbetrieb, beim Erwerb von Grundstücken und dergleichen
wegen des Mangels der dortigen Staatsangehörigkeit in erheb-
licher Weise behindert ist. In solchen Fällen gibt das Gesetz die
Möglichkeit, die fremde Staatsangehörigkeit kraft Antrages ohne
Verlust der deutschen zu erwerben. Man wird sagen können, daß
durch diese Regelung die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit,
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXII. 1/2. 3