gleichen Weise argumentiert, wie jene, die aus dem Art. 7 das
Recht des Richters herausliest, die gehörige Kundmachung zu
prüfen und die argumentiert: wenn der Richter nur gehörig
kundgemachte Gesetze nicht prüfen darf, so muß er vorerst
prüfen, ob sie gehörig kundgemacht sind. Wenn er nur Gesetze
nicht prüfen darf, so muß er vorerst prüfen, ob ein „Gesetz“
vorliegt. Daß diese letztere übrigens logisch korrekte Inter-
pretation dem Art. 7 jeden Sinn nimmt, rührt daher, daß dieser
Art. 7 selbst sprach- und rechtslogisch widersinnig ist. Er un-
tersagt dem Richter zu prüfen, ob ein „Gesetz“ gültig oder un-
gültig sei. Ein „Gesetz“ im Sinne der Verfassung kann aber nur
gültig sein; ein ungültiges Gesetz ist ein Nicht-Gesetz, ist eben
kein Gesetz im Sinne der Verfassung. Es ist unsinnig, die Prüfung
zu untersagen, ob ein Gesetz gültig ist, denn nur wenn ein Gesetz
gültig ist, ist es auch ein Gesetz. Der Art.7 will eben nicht nur die
Prüfung von Gesetzen, sondern auch von Nicht-Gesetzen, kurz von
allem, was als Gesetz publiziert ist, untersagen, drückt aber
seine Absicht offenbar falsch aus. Denn die logisch-grammatische
Interpretation des Wortlautes des Art. 7 gäbe dem Richter das volle
materielle und formelle Prüfungsrecht. Interpretiert man aber den
Art. 7 seiner offenbaren Absicht nach, so daß er überhaupt einen Sinn
bekommt, so erscheint eine Gesetzesnichtigkeit aus materiellen
Gründen für ausgeschlossen. Es gibt kein gehörig kundgemachtes
(aber aus anderen Gründen) nichtiges (ungültiges) Gesetz. Alles,
was als Gesetz — Reichs- oder Landesgesetz — den Publikations-
vorschriften entsprechend kundgemacht wird, ist als Gesetz vom
Richter und ebenso von jedem anderen Staatsorgane anzuwenden
und vom Untertan zu befolgen, ist somit gültig, ohne Rück-
sicht darauf, ob die Voraussetzungen gegeben sind, die — außer
der Publikation — von der Verfassung an anderer Stelle für das
Zustandekommen eines Gesetzes gefordert werden. Streng juri-
stisch betrachtet läßt die Verfassung damit alle Voraussetzungen
mit Ausnahme der die Publikation betreffenden wieder fallen.