— 425 —
gesetzblatt oder in einem Landesgesetzblatt publiziert sind — als
rechtslogisches Prinzip gegeben.
Das von der herrschenden Lehre behauptete Verhältnis zwi-
schen Reichs- und Landesgesetzen und damit im Zusammenhange
die Einheit der normsetzenden Autorität und der Rechtsordnung
ist somit unter einer Voraussetzung als richtig anerkannt wor-
den, die zwar nach den Bestimmungen der Verfassung und zwar
der Reichsverfassung zutreffen mag, von der herrschenden
Lehre aber nicht angenommen wird: unter der Voraussetzung
nämlich, daß der Konstitutionalismus in der juristischen Konstruk-.
tion nieht zum Ausdruck kommt, sondern — zumindest in der
Legislative — das Prinzip des Absolutismus als rechtsgültig
hypostasiert wird. Oder könnte das konstitutionelle Prinzip für
das Gebiet der Legislative anders lauten, als daß ein gültiges
Gesetz nur durch das Zusammenwirken von Parlament und Monr-
arch zustande kommen kann? Und kann rechtlich von legis-
lativem Konstitutionalismus ernstlich die Rede sein, wenn die-
jenigen Verfassungsbestimmungen, welche die Teilnahme des Par-
lamentes an der Gesetzgebung statuieren, außer acht gelassen
werden können, ohne daß dadurch nach ausdrücklicher Bestim-
mung der Verfassung die Gültigkeit des Gesetzgebungsaktes in Frage
gestellt wird? So sehr auch die tatsächliche Beobachtung dieser
Bestimmungen durch politische, d. h. also außerrechtliche Garan-
tien sichergestellt ist, so ist dennoch von einem rein juristi-
sehen Standpunkt aus der Erkenntnis nicht auszuweichen, daß
die Verfassungsbestimmungen, durch welche das konstitutionelle
Zustandekommen der Gesetze der richterlichen Prüfung entzogen
wird, die den legislativen Konstitutionalismus darstellenden Be-
stimmungen rechtstechnisch paralysiert sind.