Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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machung aber ist — darin muß der Auffassung des letztzitierten 
Staatsgrundgesetzes zugestimmt werden — ein Akt der Exekutive 
(oder doch zumindest auch der Exekutive). Und somit steht 
der Art. 10 durchaus im Einklang mit dem Ministerverantwort- 
lichkeitsgesetz, wenn er für die vom Kaiser zu veranlassende 
Kundmachung der Gesetze — also einen Akt der Regierungsge- 
walt — ministerielle Kontrasignatur fordert und so den Minister 
für eben das verantwortlich macht, was der Richter zu prüfen 
berechtigt ist: die gehörige Publikation. 
Akzeptiert man diese Auffassung, dann sind alle das Zu- 
standekommen und die Abänderung von Gesetzen betreffenden 
Bestimmungen unserer Verfassung (soweit sie sich auf das Sta- 
dium bis zur Publikation beziehen) nicht nur für die Frage 
der Gültigkeit von Gesetzen irrelevant, sondern überhaupt nach 
jeder Richtung hin rechtlich irrelevanter Gesetzesinhalt. Sie kön- 
nen nur als politische Prinzipien angesehen werden, die gewisse 
Faktoren moralisch binden mögen, aber zur juristischen Kon- 
struktion nicht herangezogen werden dürfen. 
Die Auffassung, derzufolge sich die Ministerverantwortung in 
keiner Weise auf legislative Akte beziehen kann, ist jedoch kei- 
neswegs die einzig mögliche. Entschließt man sich, das Wort 
„Regierung“, so wie es die Verfassung gebraucht, in einem wei- 
teren Sinne zu nehmen, so kann man mit der nach Art. 10 des 
Staatsgrundgesetzes über die Ausübung der Regierungs- und Voll- 
zugsgewalt erfolgten Kontrasignatur dem kontrasignierenden Mi- 
nister die rechtliche Verantwortung für den Sanktionsakt zuer- 
kennen. In diesem Falle haftet der Minister nicht bloß — wie 
im vorhergehenden, wo sich die Verantwortung lediglich auf 
die Publikation bezieht — dafür, daß dasjenige, was als Ge- 
setz publiziert wird, wirklich vom Kaiser zur gesetzlichen Publi- 
kation befohlen und gehörig kundgemacht wurde, sondern 
  
  
41 Ueber die Doppelnatur des Publikationsaktes vgl. meine Hauptpro- 
bleme 8. 426 ff.
	        
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