Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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auch dafür, daß neben dem kaiserlichen Publikationsauftrag auch 
ein kaiserlicher Sanktionsakt erfolgte. Zum Wesen und Be- 
griff der Sanktion gehört — als Voraussetzung dieses Aktes — ein 
Parlamentsbeschluß; und so bedeutet die Uebernahme der Ver- 
antwortung für die kaiserliche Sanktion durch den Minister, daß 
dieser die Haftung dafür trägt. daß nichts als Gesetz publiziert 
wird, was nicht ein sanktionierter Parlamentsbeschluß ist, 
sei es ein Beschluß des Landtages oder ein übereinstimmender 
Beschluß beider Häuser des Reichsrates. Das, aber auch nicht 
mehr, kann aus dem Begriff der Sanktion für die Haftung des 
Ministers geschlossen werden, der durch seine Kontrasignatur die 
Verantwortung für die kaiserliche Sanktion übernimmt“. Für 
die Beschaffenheit des sanktionierten Beschlusses selbst übernimmt 
der Minister — soferne er nur für den kaiserlichen Akt der Sank- 
tion haftet — keine Verantwortung. Er haftet dafür, daß eine 
Sanktion vorliege; da aber für die Sanktion an sich, d. h. für 
den kaiserlichen Akt, keine näheren Vorschriften bestehen, kann 
die Sanktion an sich niemals verfassungs- oder gesetzwidrig sein. 
Sie ist es insbesondere auch dann nicht, wenn der sanktionierte 
Parlamentsbeschluß fehlerhaft war, etwa wegen Inkompetenz der 
beschließenden Körperschaft oder wegen mangelnder Majorität, feh- 
lender qualifizierter Majorität, Nichtbeobachtung des Quorum usw. 
Der Minister kann, soferne sich seine Kontrasignatur bloß auf den 
Sanktionsakt des Kaisers bezieht, nur zur Verantwortung gezogen 
werden, wenn es überhaupt an einem Parlamentsbeschluß fehlt, 
der durch die Sanktion zum Gesetz erhoben werden soll, ohne 
den es gar keine Sanktion gibt, Dehnt man die Haftung des 
Ministers auch auf die gehörige Beschaffenheit des Parlaments- 
beschlusses aus, dann macht man den Minister nicht mehr bloß 
für einen Akt des Kaisers, sondern für Akte des Parlamen- 
tes verantwortlich. Wenn der Präsident eines Hauses des Reichs- 
  
4? Vgl. dagegen WEYR a.ua.0. S. 36/7.
	        
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