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106 StGB., über das staatsrechtliche Thema hinaus, nämlich zur
Vergleichung auf dem Gebiet des Strafrechts, geführt hätte.
Bei der Auswahl der zu betrachtenden Staaten muß mit Vor-
sieht verfahren werden; die Vergleichung darf nicht zu weit aus-
sedehnt werden’. Von einem richtigen methodologischen Stand-
punkt aus dürfen nur die berücksichtigt werden, die einen ge-
meinsamen geschichtlichen Ursprung haben. Daher sind nur die
modernen Staaten, und zwar in erster Linie die des europäischen
Kontinents von Bedeutung; doch können aus rechtsgeschichtlichen
Gründen die Vereinigten Staaten von Nordamerika und vor allem
England, trotz der großen Inkommensurabilität ihrer Verfassungen
mit den kontinentalen, nicht übergangen werden ®. Ungarn ver-
langte eingehende Berücksichtigung, weil es wie England ein
klassischer Staat des Parlamentarismus ist. Bei unserem modernen
Parlament gilt das sogar, was freilich wenig beachtet wird, in
höherem Maße als für England. Denn das englische Parlament
hat seinen Ursprung im magnum concilium, dem Rat des Königs,
der aus den Baronen bestand’, das ungarische aber in der Volks-
versammlung !". Die Kontinuität des alten mit dem neuen Par-
’ Vgl. JELLINEK allgStL. 35, 37 über die richtige Methode, Staats-
typen zu finden. Zwecklos ist es deshalb, Bestimmungen über den rö-
mischen Senat in Beziehung zu den GO.en moderner Parlamente zu setzen,
wie es KOLLER, Die Obstruktion 1910 139, 148, 156, 165 tut.
8 Wegen dieser großen Verschiedenheit kann das dem englischen und
amerikanischen Recht durchaus eigentümliche Verfahren wegen Contempt
of Court, d. h. wegen Mißachtung des Parlaments durch Außenstehende
wie durch Abgeordnete nicht zum Gegenstand einer Erörterung in dieser
Arbeit gemacht werden; (vgl. HATSCHEK, Englisches Staatsrecht 1905 [zit.
HATSCHEK I und II [Bd. I 367, 369, 420 ff.; FREUND, Das öffentliche Recht
der Vereinigten Staaten von Amerika, 1911 S. 103, 160, 162; MAy 60, 62/2,
69, 70, 83, 85, 86, 340; SCHLIEF, Die Verfassung der nordamerikanischen
Union 1880 S. 91; v. Host, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten
von Amerika, bei MARQUARDSEN IV, 1, 3 1885 S. 56, 57; RBREDLICH 623,
626/7, 646, 416; HusriıcH 28 ff., 39 fi., 398/9; SEIDLER 6/7, 33).
®° HATScHeEK I 233 ff.
10 MARCZALI, Ungarisches Verfassungsrecht 1911 8.78; vgl. auch Nacy
v. Eötteveny ZPolit. V 578, 579.