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lament seit 1848 wird denn auch in Ungarn gern betont, so im
S 10 GA. IV ex 1848, in dem bestimmt ist, daß die Sitzungen
beider Häuser auch weiterhin (ezutän ıs) Öffentlich sein
sollten. — Von den Einzelstaaten des deutschen Reiches werden
alle, soweit sie Parlamente haben, eingehend behandelt!!.
Hierbei ist im dritten Kapitel, das von der Gewalt des Par-
laments über seine Mitglieder, also von der Disziplin (s. u.
$ 4) handelt, das Ziel der Darstellung, die Typen der Diszipli-
narmittel zu finden. Es gilt, den empirischen Typus fest-
zustellen. — Bei der Einzelbetrachtung wird in der Weise ver-
fahren, daß zunächst die vorhandenen Institutionen nach ihren
Voraussetzungen und ihrer Handhabung juristisch-technisch
dargestellt werden und sodann ihre Rechtsnatur juristisch-theo-
retisch dargelegt wird.
Abgesehen wird von einer Sonderdarstellung der historischen
Entwicklung des parlamentarischen Disziplinarrechts. Naturgemäß
wird die Geschichte nicht außer Acht gelassen werden, doch eine
Gesamtdarstellung mußte nach den gründlichen Forschungen
HUBRICHs als überflüssig und somit als zwecklos erscheinen; denn
neues hätte sich, bis auf die seit 1899 stattgehabte Entwicklung,
nicht sagen lassen.
Abzusehen war ferner von einer Untersuchung der Obstruk-
tion. Ihre Erörterung würde von dem Thema, da ihre rechtliche
Seite, bei der in den meisten Staaten heut leider vorhandenen
Unzulänglichkeit der Disziplinarmittel, weniger mit der Disziplin
!! Absehen mußte ich von Rußland, das als Staat mit ganz jungem
Parlament besondere Berücksichtigung verdient hätte, da mir die GO.en
des Reichsrats und der Duma nicht zur Verfügung gestanden haben. Die
Disziplinarmittel, das sei hier vorweg genommen, sind die gewöhnlichen:
1. Ordnungsruf; 2. Ausweisung; 3. Unterbrechung der Sitzung; vgl. GRI-
BOWSKI, Das Staatsrecht des russischen Reiches 1912 8.73, 76. Ebenso in
Finnland, von dem aus demselben Grunde abzusehen war; vgl. Erica,
Das Staatsrecht des Großfürstentums Finnland 1912 S. 77, 78.