Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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lament seit 1848 wird denn auch in Ungarn gern betont, so im 
S 10 GA. IV ex 1848, in dem bestimmt ist, daß die Sitzungen 
beider Häuser auch weiterhin (ezutän ıs) Öffentlich sein 
sollten. — Von den Einzelstaaten des deutschen Reiches werden 
alle, soweit sie Parlamente haben, eingehend behandelt!!. 
Hierbei ist im dritten Kapitel, das von der Gewalt des Par- 
laments über seine Mitglieder, also von der Disziplin (s. u. 
$ 4) handelt, das Ziel der Darstellung, die Typen der Diszipli- 
narmittel zu finden. Es gilt, den empirischen Typus fest- 
zustellen. — Bei der Einzelbetrachtung wird in der Weise ver- 
fahren, daß zunächst die vorhandenen Institutionen nach ihren 
Voraussetzungen und ihrer Handhabung juristisch-technisch 
dargestellt werden und sodann ihre Rechtsnatur juristisch-theo- 
retisch dargelegt wird. 
Abgesehen wird von einer Sonderdarstellung der historischen 
Entwicklung des parlamentarischen Disziplinarrechts. Naturgemäß 
wird die Geschichte nicht außer Acht gelassen werden, doch eine 
Gesamtdarstellung mußte nach den gründlichen Forschungen 
HUBRICHs als überflüssig und somit als zwecklos erscheinen; denn 
neues hätte sich, bis auf die seit 1899 stattgehabte Entwicklung, 
nicht sagen lassen. 
Abzusehen war ferner von einer Untersuchung der Obstruk- 
tion. Ihre Erörterung würde von dem Thema, da ihre rechtliche 
Seite, bei der in den meisten Staaten heut leider vorhandenen 
Unzulänglichkeit der Disziplinarmittel, weniger mit der Disziplin 
!! Absehen mußte ich von Rußland, das als Staat mit ganz jungem 
Parlament besondere Berücksichtigung verdient hätte, da mir die GO.en 
des Reichsrats und der Duma nicht zur Verfügung gestanden haben. Die 
Disziplinarmittel, das sei hier vorweg genommen, sind die gewöhnlichen: 
1. Ordnungsruf; 2. Ausweisung; 3. Unterbrechung der Sitzung; vgl. GRI- 
BOWSKI, Das Staatsrecht des russischen Reiches 1912 8.73, 76. Ebenso in 
Finnland, von dem aus demselben Grunde abzusehen war; vgl. Erica, 
Das Staatsrecht des Großfürstentums Finnland 1912 S. 77, 78.
	        
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