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Dieser Urlaub kann bis zur Entlassung aus dem Militär-
verhältnis verlängert werden, wenn der Nachsuchende eine feste
Stelle als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. hat.
Es kann sogar eine Befreiung von der Pflicht zur Rückkehr
im Falle der Mobilmachung eintreten, wenn der Beurlaubte die
feste Stellung in einem außereuropäischen Lande erworben hat
und diese bei Erfüllung des Kriegsdienstes gefährdet sein würde.
Auch diese weitgehenden Erleichterungen lassen, wenn sie tolerant
gehandhabt werden, die Berücksichtigung der berechtigten Inter-
essen der Ausland - Deutschen in vollem Maße zu. Sie recht-
fertigen andererseits auch den Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit, da der Staat keinerlei Interesse an der Erhaltung solcher
Elemente als Deutsche im Ausland hat und ihr Schutz im Aus-
land keine Rechtfertigung im Verhalten findet, wenn sie bei der-
artig erleichterten Bedingungen ihrer Militärpflicht nicht genügen.
Es ist ebenso ein Verlust zur Strafe, wie der, der bei Fahnen-
flucht kraft Gesetzes eintritt, wenn der fahnenflüchtige Deutsche
nach Ablauf von 2 Jahren nach der Bekanntmachung des Be-
schlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist, im In-
land weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat.