Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Dieser Urlaub kann bis zur Entlassung aus dem Militär- 
verhältnis verlängert werden, wenn der Nachsuchende eine feste 
Stelle als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. hat. 
Es kann sogar eine Befreiung von der Pflicht zur Rückkehr 
im Falle der Mobilmachung eintreten, wenn der Beurlaubte die 
feste Stellung in einem außereuropäischen Lande erworben hat 
und diese bei Erfüllung des Kriegsdienstes gefährdet sein würde. 
Auch diese weitgehenden Erleichterungen lassen, wenn sie tolerant 
gehandhabt werden, die Berücksichtigung der berechtigten Inter- 
essen der Ausland - Deutschen in vollem Maße zu. Sie recht- 
fertigen andererseits auch den Verlust der deutschen Staatsange- 
hörigkeit, da der Staat keinerlei Interesse an der Erhaltung solcher 
Elemente als Deutsche im Ausland hat und ihr Schutz im Aus- 
land keine Rechtfertigung im Verhalten findet, wenn sie bei der- 
artig erleichterten Bedingungen ihrer Militärpflicht nicht genügen. 
Es ist ebenso ein Verlust zur Strafe, wie der, der bei Fahnen- 
flucht kraft Gesetzes eintritt, wenn der fahnenflüchtige Deutsche 
nach Ablauf von 2 Jahren nach der Bekanntmachung des Be- 
schlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist, im In- 
land weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat.
	        
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