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als vielmehr mit dem Notrecht zusammenhängt, zu große Ab-
schweifungen veranlassen !?.
Da das Thema auf die Untersuchung der parlamentari-
schen Disziplin beschränkt ist, so ist kurz über das, was hier
unter Parlament verstanden wird, zu sprechen. Gemeint ist das
unmittelbar auf Grund der Verfassung die Vertretung eines Staats-
volks bildende Organ, dessen wesentliche Aufgabe die Mitwirkung
bei der Legislative ist. Daher scheiden aus analoge Erscheinun-
gen, die
1. nicht unmittelbar auf der Verfassung beruhen. wie
Kreis- und Provinziallandtage, Stadtverordnetenversammlungen '?;
2. nicht zur Vertretung eines Staatsvolks bestimmt sind.
Dahin gehören die beiden Kammern von Elsaß-Lothringen. Denn
auch heut noch ist das Reichsland kein Staat, so sehr es sich
dem Typus des Staats nähert!*. Indes wäre es, da die beiden
Kammern genau die gleiche Stellung haben wie Staatsparlamente,
formalistisch, von ihnen, dem jüngsten Parlamentarismus im Reich,
absehen zu wollen. — Die Rechtslage ist hier insoweit dieselbe,
wie in den österreichischen Königreichen und Ländern. Sie ge-
hören, wie Elsaß-Lothringen, zu dem von JELLINEK'® aufgedeck-
ten Begriff des Landes, einer Zwischenstufe zwischen höherem
Kommunalverband und Staat. Auch sie wären daher vollständig
in den Kreis der Betrachtungen einzubeziehen'®;
12 Einen Teil der Arbeit hat auf diesem Gebiete bereits KoLLER ge-
leistet,
13 Mittelbar können sie auf der Verf. beruhen; vgl. pr. VU. 105;
vgl. ferner KoLLER 19; LASKER am 3. IV. 1868, RT. StenBer. 86 1. i. £.
14 S, statt aller LABAnD, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl.
1911 (zit. LABAnD I usw.) Bd. I 232 fl. Um auch die neueste Literatur zu
nennen: SCHOENBORN JOeffR. VI 250 ffl.;, dagegen NELTE ArchOeffR. 30
bes. 73/4.
15 Staatsfragmente (i. d. Heidelberger Festgabe f. Großherzog Friedrich
von Baden 1896) 274, 285 ff.; allgStL. 632/44.
18 Dem Verfasser ist jedoch nur die Benutzung der GO. d. Landtages
f. d. Erzherzogtum unter der Enns möglich gewesen. Seine Disziplinar-