Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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hältnisses zwischen dem Parlament und seinen Mitgliedern im 
allgemeinen angefügt, was zur Klärung mancher späteren Erörte- 
rung in dieser Arbeit beitragen mag. 
Das Parlament ist Staatsorgan. Bei jedem Organ ist zwi- 
schen diesem und der dasselbe versehenden Person, dem Organ- 
träger, zu scheiden”. ÖOrganträger sind immer physische oder 
juristische Personen. Nun ist das Parlament in den kontinentalen 
Staaten niemals eine juristische Person°®. Daher können Organträger 
hier nur physische Personen, also die einzelnen Abgeordneten, 
sein. Da nun aber das Parlament, für sich betrachtet, nach gel- 
tendem Recht Organ ist, so wäre die Lösung etwa folgende: der 
Abgeordnete ist im Verhältnis zum Parlament Teilorgan ”, das 
Parlament im Verhältnis zu ihm und nach außen ein einheitliches, 
ein Gesamtorgan. Damit wird es nichts von seinen Mitgliedern 
Verschiedenes, sondern deren Summe, als Einheit, ıst das Parla- 
ment. Daß zwischen beiden zu scheiden ist, ergibt sich deutlich 
aus der Verschiedenheit ihrer Kompetenzen. Die Kompetenz, an 
der Gesetzgebung mitzuwirken, Petitionen dem Bundesrat resp. 
dem Reichskanzler zu überweisen (RV. Art. 5, 23), eignet dem 
Parlament als Gesamtorgan, die Kompetenz, an den Sitzungen 
teilzunehmen, abzustimmen, dem Teilorgan. Die Delegation zur 
Schaffung einer Geschäftsordnung erfolgt an die Gesamtheit, wenn- 
gleich sie nicht anders als durch die Abgeordneten zur Entstehung 
gebracht werden kann. Beide Arten von Zuständigkeiten ent- 
sprechen im allgemeinen den sog. kollegialen, d. h. den sich auf 
das innere, nur die Abgeordneten angehende, und den sog. poli- 
tischen, d. h. den sich auf das äußere, das Staatsleben beziehen- 
den Kompetenzen”. Jedoch nicht vollständig. Denn die Krea- 
3 Vgl. JRLLINER allgStL. 546. 
26 Darüber s. u. Note 43, 54 ı. f., 58—60 und Text dazu. 
#” JELLINEK allgStL. 532/3. 
3 Hierüber AnscHUTz Enzykl. 143, 144; v. SEYDEL, bayrStR. 3. Aufl. 
1913, bearbeitet von PILOTY und v. GRASSMANN Ba. I 219; ScHULZE, Das 
preußische Staatsrecht, 2. Aufl. 1888 (zit. Pr. I und II) Bd. I 609.
	        
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