Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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weitgehender Zuständigkeit ist*”. Die sog. lex findet ihren Rechts- 
grund in der dem Parlament als juristischer Person? zustehen- 
den Autonomie“, zwei Eigenschaften. die den kontinentalen Parla- 
menten fehlen. 
Beide Quellen haben sich nicht, wie man erwartet, ıntra 
legem communem zu halten, sondern können Rechtssätze ent- 
halten, die nicht allein den gesetzfreien Raum okkupieren, son- 
dern selbst dem gemeinen Recht zuwiderlaufen und dieses ab- 
ändern®”. Dadurch werden sie zu selbständigen Quellen neben 
dem Common Law “°. Die Geschichte, besonders die des Unter- 
hauses, ist überreich an Beispielen hierfür. Selbst weit über 
die Sphäre des Parlaments hinausgehend, stellt das Unterhaus 
Sätze auf, die in Freiheit und Eigentum der Untertanen eingrei- 
fen *”, besonders in das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit“. Gründe 
für diese Macht sind einmal die Unüberprüfbarkeit der Recht- 
mäßigkeit von Parlamentsbeschlüssen, welche sich aus der Stel- 
lung der Parlaments als höchsten Gerichtshofs?” und aus der 
Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen (s. u. $ 21) ergibt, wodurch 
den Gerichten rechtlich die Möglichkeit einer Ueberprüfung ab- 
geschnitten wird, sowie ferner das Oontempt of Court. die Zwangs- 
gewalt wegen Verachtung des Parlaments °®, die angewendet wird 
gegen Personen, die seinen Beschlüssen zuwider handeln. 
Das englische Parlamentsverfahren und die Geschäftsordnun- 
  
  
+2 Ders. [531 ff. Zuständig für: 1. impeachment (533/4); 2. trial by 
peers (535); 3. das House of Lords allein als Appellationsgericht (535 ff.) ; 
4. die Zensur über Richter (538/41). 
43 Ders. 1249; KoLLER 196. Diese Konstruktion ist, worauf HATSCHEK 
richtig hinweist, altständisch. 
4 Zust. REDLICH 258 ı. f., 260, 336, 594, 626 ı. f£. 
45 HATSCHEK I 366 ff.; JELLINEK allgStL. 524. 
#6 HATSCHEK I 37. 
#7 Ders. 1 367. 
# Darüber s. u. S. 522 N. 294. 
# HATSCHEK 1 368. 
®°8.0.N. 8. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3ft. 30
	        
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