— 4593 —
weitgehender Zuständigkeit ist*”. Die sog. lex findet ihren Rechts-
grund in der dem Parlament als juristischer Person? zustehen-
den Autonomie“, zwei Eigenschaften. die den kontinentalen Parla-
menten fehlen.
Beide Quellen haben sich nicht, wie man erwartet, ıntra
legem communem zu halten, sondern können Rechtssätze ent-
halten, die nicht allein den gesetzfreien Raum okkupieren, son-
dern selbst dem gemeinen Recht zuwiderlaufen und dieses ab-
ändern®”. Dadurch werden sie zu selbständigen Quellen neben
dem Common Law “°. Die Geschichte, besonders die des Unter-
hauses, ist überreich an Beispielen hierfür. Selbst weit über
die Sphäre des Parlaments hinausgehend, stellt das Unterhaus
Sätze auf, die in Freiheit und Eigentum der Untertanen eingrei-
fen *”, besonders in das Wahlrecht bzw. die Wählbarkeit“. Gründe
für diese Macht sind einmal die Unüberprüfbarkeit der Recht-
mäßigkeit von Parlamentsbeschlüssen, welche sich aus der Stel-
lung der Parlaments als höchsten Gerichtshofs?” und aus der
Nichtöffentlichkeit der Verhandlungen (s. u. $ 21) ergibt, wodurch
den Gerichten rechtlich die Möglichkeit einer Ueberprüfung ab-
geschnitten wird, sowie ferner das Oontempt of Court. die Zwangs-
gewalt wegen Verachtung des Parlaments °®, die angewendet wird
gegen Personen, die seinen Beschlüssen zuwider handeln.
Das englische Parlamentsverfahren und die Geschäftsordnun-
+2 Ders. [531 ff. Zuständig für: 1. impeachment (533/4); 2. trial by
peers (535); 3. das House of Lords allein als Appellationsgericht (535 ff.) ;
4. die Zensur über Richter (538/41).
43 Ders. 1249; KoLLER 196. Diese Konstruktion ist, worauf HATSCHEK
richtig hinweist, altständisch.
4 Zust. REDLICH 258 ı. f., 260, 336, 594, 626 ı. f£.
45 HATSCHEK I 366 ff.; JELLINEK allgStL. 524.
#6 HATSCHEK I 37.
#7 Ders. 1 367.
# Darüber s. u. S. 522 N. 294.
# HATSCHEK 1 368.
®°8.0.N. 8.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3ft. 30