— 456 —
net?®. Dieser Ausdruck ıst irreführend und falsch. Denn Auto-
nomie ist — nach der Definition V. GIERKEs °””’ — „die Befugnis
eines Verbandes, der nicht Staat ist, sich selbst Recht zu setzen“.
Voraussetzung ist also ein Verband, d. h. eine juristische Person ®.
Das Staatsrecht des Königsreich Sachsen, 1909 (zit. StaatsR.) 141; WaLz;
Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden 1909 (zit. StaatsR.) 82 ı. f.;
SZAGUNN, Das Recht der freien Rede in den deutschen Parlamenten,
Jen. Diss. 1909 53.
56 v. GIERKE GenossR. 1868 Bd. I 825 ı. f.; G. MEYER 210, 329, 450;
(02, Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg 1906 N. 2
zu $& 164a S. 324; ZORN, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 2. Aufl.
1895 Bd. I 236, 231; HusrıcH 140, 408, 409; v. RÖNNE-ZORN I 397, 398;
BORNHAK, Preußisches Staatsrecht I, 2. Aufl. 1911 S. 429; v. RöNnNE, Deut-
sches StR. 1283; SCHULZE Pr. 1 617; Dexs.D. II 83 und I 482; PERELS,
Das autonome Reichstagsrecht 1903 8. 3, der unter Autonomie etwas
anderes als den herkömmlichen Begriff versteht, nämlich „das Recht sich
innerhalb des Gesetzes für den eigenen Herrschaftsbereich selbstverbind-
liches Recht zu setzen“, also den Begriff nicht auf die juristische Person
beschränkt; v. Bar im Recht 1912, 361/2; Waız, Ueber die Prüfung der
parlamentarischen Wahlen, in der Z. f. Bad. Verw. u. VerwRechtspfl. 1902,
(zit. WaAuz Ztschr.) 129], 1311; Weisen 72, 77, MÜLLER-Meiningen AnnDR.
1906, 661; zuletzt BInpInG, Die Notwehr der Parlamente gegen ihre Mit-
glieder, Vortrag der Gehestiftung 1914 Bd. VI S. 11, 23, 26, 27 (zit. Bın-
DING, Notwehr). Die meisten dieser Schriftsteller widersprechen sich;
denn 1. leugnen sie den Korporationscharakter und somit auch die Existenz
von Rechten des Parlaments; 2. gestehen sie ihm — trotz des Bestreitens
der jur. Persönlichkeit — Autonomie zu und bezeichnen diese als sein
Recht. Besonders eklatant ist das bei v. RÖNNE-ZORN 1 368 Text und N.2:
„keine Korporationsrechte*; dagegen S. 398: „autonome Körperschaft*. —
Diese Art, Geschäftsordnungen zu erlassen, verdankt ihre Entstehung dem
Naturrecht (HATSCHEK I 427); sie wurde zuerst von der Constituante an-
gewendet; diese handelte dabei juristisch ganz zutreffend, da sie jedes
Parlament als association ansah (HArscaek I 427, 428, 441). Ebenso war
der Standpunkt der 2. badischen Kammer im Jahr 1819 (WALz Ztschr.
130).
5° Deutsches PrivatR. 1895 Bd. I 142. Dies ist gem. Meinung. — An-
SCHUTZ PrVerwBl. 22 87 ı. f. beschränkt den Begriff auf öffentlich-
rechtliche Korporationen.
ss Wenn im Text Verband mit juristischer Person gleichbedeutend ge-
braucht wird, so wird damit nicht verkannt, daß es auch nichtkorporative
Verbände gibt. Daß aber in v. GIERKEs Definition nur an einen korpora-