Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

Der Bundesrat als Gesetzgebungsorgan. 
Von 
Dr. WALTHER RAUSCHENBERGER, Frankfurt a. M. 
Die Funktionen des Bundesrates bei der Gesetzgebung sind 
näher bestimmt in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Ziff. 1 der Reichs- 
verfassung. 
Diese lauten: 
Art.5 Abs. 1: „Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch 
den Bundesrat und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der 
Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichs- 
vesetz erforderlich und ausreichend.“ Art. 7 Ziff. 1: „Der Bundes- 
rat beschließt über die dem Reichstag zu machenden Vorlagen 
und die von demselben gefaßten Beschlüsse.“ 
Die herrschende Lehre erblickt in letzterer Bestimmung, Art. 7 
Ziff. 1 RV., das dem Bundesrat zugeschriebene Sanktionsrecht 
ausgesprochen. Danach ist der Bundesrat als Träger der Sou- 
veränität der eigentliche Gesetzgeber; er allein verleiht durch 
seine Sanktion dem Gesetze die verbindliche Kraft; der Reichstag 
dagegen ist auf das Recht der Zustimmung zum Erlasse des 
Gesetzes beschränkt. Er ist zwar unmittelbares, aber unselb- 
ständiges Staatsorgan, dem kein imperium, kein Anteil an der 
Substanz des Staatswillens zusteht!. Das Verhältnis von Mon- 
ı Vgl. JELLINEK, Gesetz und Verordnung 8. 314; Allgemeine Staats- 
lehre 2. Aufl. S. 354, 692.
	        
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