Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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nur über bedingte und befristete Gewalt verfügt”. Darüber s. u. $ 4. 
Die Geschäftsordnungen des Delegationssystems müssen sich, 
wie es bei allen Ermächtigungen der Fall ist, intra legem, d. h. 
hier im Rahmen der gesamten Rechtsordnung bewegen ”®. Dennoch 
wird in zahlreichen Fällen gegen diesen Satz verstoßen. So ist 
nichtig $ 36 GO. für den deutschen Reichstag, wo bestimmt ist, 
daß der Reichstag zu geheimen Sitzungen zusammentreten könne, 
weil gegen Art. 22 I RV. verstoßend, soweit damit irgendeine 
staatsrechtliche Wirkung ausgesprochen sein soll. Diese fehlt 
vielmehr solchen Sitzungen; die dort gefaßten Beschlüsse gelten 
nicht mehr als die von irgendwelchen Privatpersonen‘. Rechts- 
  
  
7? Wauz Ztschr. 130/1 erblickt in der GO. drei Bestandteile: 1. die 
Wiederholung von Verfassungsvorschriften (diese ist, wie im Text bereits 
gesagt, rechtlich bedeutungslos, ja sogar nichtig); 2. Regelung interner 
Angelegenheiten und — beim Zweikammersystem — der Formen des Ver- 
kehrs von Kammer zu Kammer (s. o. Note 32); deren Natur charakteri- 
siert er dahin, daß ihre „bindende Kraft einzig und allein auf dem Willen 
der Mehrheit der jedesmaligen Kammermitglieder* beruhe; 3. Vorschriften, 
welche das Verhältnis der Kammern zur Regierung regeln; hier gingen die 
Kammern über ihre Kompetenz hinaus, wollten sie allein solche erlassen ; 
deshalb bedürfe es der Zustimmung der Regierung; darüber siehe bereits 
oben Note 54. 
78 Weshalb PERELS 3 und ihm folgend Weiss, Der deutsche Reichs- 
tag und seine Geschäftsordnung 1906 S. 9 dies nur auf das VerfR. be- 
schränken wollen, ist nicht ersichtlich. 
79 So LABAND I 346/7; v. SEYDEL AnnDR. 1880, 417/8; PERELS 33, 37; 
ZORN I 244; ARNDT, Die Verfassungsurkunde für Jen preußischen Staat, 
7. Aufl. 1911 (zit. VU.) N. zu Art. 79 S. 287; Ders., Verfassung des Deut- 
schen Reichs, +. Aufl. 1910 (zit. RV.) N. 2 zu Art. 22 8.182; Ders. StaatsR. 
137 ;, DAMBITSCH, Die Verfassung des Deutschen Reichs 1910 S.419/20.— A. M. 
G. MEYER 453 N. 24; SCHULZE D. II 85; wohl auch AnscaÜrz N. 241. f. bei 
G. MEYER a.a. O.; JELLINEK Schr. II 264 (vgl. aber S. 253). Letztere berufen 
sich darauf, daß Abs. II RV.22, wenn von wahrheitsgetreuen Berichten über. 
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen gesprochen wird, die 
Möglichkeit von geheimen anerkennt und damit zuläßt. Dann wäre aber 
nicht einzusehen, weshalb dies nicht schon im Abs. I („Die Verhandlungen 
des Reichstages sind öffentlich‘) geschehen ist. Den Gegensatz zu den 
öffentlichen Sitzungen des Reichstags bilden vielmehr die nichtöffentlichen 
der Kommissionen und Abteilungen (so LABAND a. a. O.).
	        
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