Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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schriebene Promulgierung des Großherzogs nicht erlangte”. Die 
Kammern erachteten sich, wie WALZ nachgewiesen hat, für zu- 
ständig, allein ohne die Regierung die Geschäftsordnung festzu- 
stellen, und dabei ist es bis heut geblieben”. Die Ermächtigung 
für die Disziplin folgt aus $ 48a der Verfassung (Art. 2 des Gesetzes 
vom 21. November 1867, RegBl. 423), wobei bestimmt ist: „Kein 
Kammermitglied kann .. . anders als nach Maßgabe der Ge- 
schäftsordnung der Kammer zur Verantwortung gezogen wer- 
den“ °®a, 
ad2. Die zweite Gruppe ist die der Rahmengesetze. Hier 
werden bestimmte Geschäftsordnungsfragen, meist auch die Dis- 
ziplin, in einem formellen Gesetz geregelt; für restierende Fragen 
wird die Kammer ermächtigt”. — Die rechtliche Natur der auf 
Grund dieser Delegation ergangenen Geschäftsordnungen ist die- 
selbe, wie beim Ermächtigungssystem, wenn sich Rechtssätze in 
ihnen finden, für die indes in der Regel kein Platz mehr sein 
wird. Im andern Fall haben sie die Natur lediglich von Verwal- 
tungsverordnungen ”. — Ein ganz reines Delegationssystem gibt 
es, wie bereits oben erwähnt, überhaupt nicht. Gewisse Bestim- 
mungen, wie die Wahl des Präsidenten, Bestellung des Bureaus, 
Oeffentlichkeit der Sitzungen finden sich stets in den Verfassungen. 
In Oesterreich ist die Ermächtigung zur Aufstellung einer Ge- 
schäftsordnung im 8 17 des GOgesetzes enthalten („die Bestim- 
mungen dieses Gesetzes sind in die GO. eines jeden Hauses des 
Reichsrats, soweit sie dasselbe betreffen, aufzunehmen‘), die für 
die Disziplin findet sich aber merkwürdigerweise nicht hier, son- 
dern ist aus dem $ 48a der badischen Verfassung ähnlichen $ 16 II 
®” DERS. a. a. O. 130 Mitte. 
68 DERS. StaatsR. 82. 
88® Aehnlich Schwarzburg-Sondershausen Landesgrundges. $ 32. 
8° Hierzu kritisch HATSCHER I 441/2 und SENARD bei PIERRE I 443,4. 
®° Deshalb ist es richtig, wenn O. MAYER StaatsR. 141 sagt: „Diese 
Geschäftsordnungen sind keine Verordnungen, enthalten keine Rechts- 
sätze* usw.
	        
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