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Gesetz, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen“. Juristisch
soll das wohl die Konstatierung eines Notrechts bedeuten. Das
ist für Ungarn vielleieht wegen des Wortlauts der $$ 14 und 15
zit. zutreffend”* und kann, wenngleich nicht in der von TıszA
und Lukacs gewählten Formulierung, wohl auch allgemeinere
Geltung beanspruchen, insbesondere, wenn man den Fall der Ob-
struktion vor Augen hat.
Erstes Kapitel.
Allgemeine Grundlagen.
$S4 Disziplin und Sondergewalt.
Das Leben kennt mannigfache Lebensverhältnisse, denen das
Moment der Gewalt gemeinsam ist. Dahin gehören die Beziehun-
gen der Eltern zu den Kindern, des Beamten zum Staat, der
Schiffsmannschaft zum Schiffer, des Gefangenen zur Gefängnis-
verwaltung, des Schülers und Lehrlings zum Lehrenden u. a. m.”.
Sie werden begründet durch Vertrag (Arbeiter und Arbeitgeber),
Rechtssatz (elterliche Gewalt), Verwaltungsakt (Anstellung des
Beamten), „tatsächlichen Eintritt in den Betrieb einer öffentlichen
Anstalt*° (Benutzung einer Gemeindeanstalt), Eintritt in ein be-
friedetes (öffentliches oder privates) Besitztum. Vielfach sind die
dadurch entstandenen Sonderkreise befugt, Regeln für das Ver-
halten der in ihre Sphäre Eintretenden zu erlassen, oder es sind
solche bereits, wie im Beamtenrecht, im Gesetz vorgesehen. Diese
% Sie wird für das Delegationssystem auch von v. Bar, Recht 1912
304 vertreten; s. u. S. 533.
»% Weitere Beispiele bei JELLINEK Syst. 214 #ff.; HusrıcHa 9 N. 25 und
S. 12; v. Liszt in HOoLTZENDORFFs Rechtslexikon (Art. Ordnungs- und
Disziplinarstrafen)' 3. Aufl. 1881 Bd. II 969; TmomA, Der Polizeibefehl im
badischen Recht I 1906 S. 18.
9% Letzteres O. MAYER, Deutsches Verwaltungsrecht 1895 (zit. O. MAYER
I und II) Bd, II 336 ff.; ihm folgend Kann, Das besondere Gewaltverhältnis
im öffentlichen Recht, Heidelb. Diss. 1912 S. 17 ff., 26, 27.