dies und die oben entwickelten Eigentümlichkeiten der Disziplin,
so erkennen wir sie als
die für die Angehörigen eines Sonderrechtskreises geltende
Zucht und Ordnung.
85. Die Disziplinarmittel.
Bei den Sondergewalten finden wir Mittel, welche der Auf-
rechterhaltung der Disziplin dienen sollen. Zwei große Gruppen
lassen sich trennen. Sie setzen sich zusammen aus rechtlichen
Disziplinarmitteln auf der einen, und moralischen Zuchtmitteln
auf der andern Seite. Eine eingehende Erörterung der einzelnen
Mittel ist hier nicht angemessen. Sıe können nur mit Rücksicht
auf das Thema in kurzen Umrissen skizziert werden.
I. Von rechtlichen Mitteln '”* erkennen wir im allgemeinen
drei, nämlıch::
1. Zwang. Dieser kann sein
a) direkter. wenn physische Gewalt unmittelbar gegen die
Person geübt wird. Er findet sieh im Beamtenrecht: dahin ge-
hört vornehmlich der Arrest, welcher „über einen Beamten ver-
hängt werden darf, um ihn zur Vornahme solcher Geschäfte an-
zuhalten, welche ihrer Natur nach an seine Person gebunden
sind‘'”,
b) indırekter. Er besteht darın, daß dem Beamten ein Rechts-
nachteil, eine sogenannte Zwangstrafe, angedroht wird, um ıhn
zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung zu veranlassen ;
ihr Zweck ist, „antreibend auf ein konkretes Willensverhalten zu
wirken“'”; sie ist eine Form der Zwangvollstreckung’”.
128 Vgl. zum folgenden HuBrRIcH 9 fl.
2° 4, MEYER 517. Andere Fälle bei Binpıns, Handbuch d. Strafrechts
1885 Bd. I 794.
130 So HuBricH 10: vgl. ferner G. MEYER 517; v. LıszT bei HoLTZEN-
DORFF 966/7; LABES a. a. O. 245 ff.
131 ANSCHÜTZ, Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat 1912
(zit. Komm.) N. II zu Art. 3 8. 150/151.