Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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2. Strafen. Ihre rechtliche Natur ist bestritten. Eine ein- 
gehende Erörterung muß, da es sich nur um eine Vorfrage han- 
delt, unterbleiben. 
Es fragt sich, ob die Disziplinarstrafen wegen des in ihnen 
enthaltenen Wortes „Strafe“ mit der kriminellen Strafe gemein- 
same Berührungspunkte haben, d. h. ob es für beide einen ge- 
meinsamen Oberbegriff der Strafe gibt. 
Schon ein flüchtiger Blick auf die Strafgewalt des Staats und 
die der Sondergewalt zeigt, daß große Unterschiede vorhanden 
sein müssen: Im Gegensatz zu der großen Zahl der kriminell 
strafbaren Delikte gibt es im Grund nur ein einziges Dis- 
ziplinardelikt, nämlich Verletzung der dem im Sonderrechtskreis 
Stehenden obliegenden Pflichten '”. Aufzählung der dabei denk- 
baren Fälle ist unmöglich. Das Beamtenrecht begnügt sich im 
allgemeinen mit jenem einen Delikt; die parlamentarische Dis- 
ziplin nennt, wie zu zeigen sein wird, mehrere. Die Strafarten 
des Strafrechts sind verschieden von denen des Disziplinarrechts. 
Die urteilenden Behörden sind andere, und das Legalitätsprinzip 
gilt in der Sondergewalt nicht, wenigstens in der Regel nicht”. 
Scharf zu trennen bei der Feststellung des Unterschieds ist 
die Frage nach dem Begriff der Strafe und die nach ihrem 
Zweck. 
Ueberblicken wir die positiven Bestimmungen über die Dis- 
ziplinarstrafen, so lassen sich folgende Sätze erkennen: a) sie 
treten ein nach vollzogener Verletzung des Sonderrechts, und 
zwar b) wegen eines Unrechts, welches in der oben gekennzeich- 
neten Pflichtverletzung besteht; c) sie enthalten ein Unwerturteil 
des Sonderkreises ; d) sie werden erkannt von einer Instanz, der 
der zu Bestrafende unterworfen ist; e) sie ist ein Rechtsnachteil, 
und zwar ein Uebel. 
182 7, RBG. $ 72: „Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden 
Pflichten ($ 10) verletzt, begeht ein Disziplinarvergehen“. Weitere zahl- 
reiche Nachweise bei G. MEYER 521 N. 15. 
183 Einige Ausnahmen s. u. S. 500.
	        
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