Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 45 — 
Aber nicht alles, was das Recht Disziplinarstrafe nennt, 
fällt unter den Begriff. insbesondere nicht die Ermahnung, die 
Warnung im Beamtenrecht. Darüber s. u. II 
Die außerordentlich umstrittene, scheinbar überhaupt nicht 
zu lösende Frage nach dem Zweck der Kriminalstrafe kann 
hier nicht aufgerollt werden. Sicher ist, daß, welcher Meinung 
man auch folgen mag, der Zweck der Disziplinarstrafe ein an- 
derer ist, nämlich „Erhaltung der Zucht und Ordnung innerhalb 
der Sondergewalt und Sicherung der Sonderpflichten“'”* oder in 
andrer nur für das Staatsbeamtenrecht passenden Formulierung 
„Schutz des staatlichen Interesses an getreuer Pflichterfüllung und 
standesgemäßem Verhalten seiner Organe“'”. Wenn im Gegen- 
satz hierzu behauptet wird, die Disziplinarstrafe solle den Bruch 
der Sonderrechtsordnung sühnen'*, so wird m. E. zweierlei mit 
einander verwechselt, die Veranlassung zur Strafe und ihr Zweck. 
Veranlassung zum Strafen, darüber kann kein Zweifel bestehen, 
gibt das Dienstvergehen, d. h. der Bruch, die Verletzung des 
Sonderrechts. Aber der Zweck ist jedenfalls nicht Sühne; denn 
das Disziplinarreeht ist kein Sonderstrafrecht'*". 
3. Neben diesen Mitteln findet sich bei den Sondergewalten 
die Entfernung aus dem Rechtskreis, ohne daß ein Disziplinar- 
vergehen vorzuliegen braucht (vgl. RBG. $ 61: wegen Blindheit, 
Taubheit, sonstiger körperlicher Gebrechen usw.). Sie ist dem 
Disziplinarrecht des Parlaments, obwohl sie an sich möglich wäre, 
138 In Anlehnung an LAzaAnD 1 485. Dieser Zweck ist auch in den 
andern Disziplinarmaßregeln enthalten; die Disziplinarstrafe ist nur eine 
von ihnen; vgl. HuprıcH 11 Anm.; auch LABAND a. a. O. 
130 v. Liszt bei HOLTZENDORFF 970. 
 HuBRIcH 10; FRIEDBERG 314; HAENEL I 457 („um vergangenes Un- 
recht zu entgelten‘). 
111 LABAND I 483. Sehr bestritten. Mit jenem Satz des Textes will 
ich mich nicht etwa als Anhänger der Vergeltungsstrafe bekennen. Es soll 
nur damit gesagt sein, daß die Kriminalstrafe neben ihren andern Zwecken 
auch den der Sühne hat. Das wird auch von den Gegnern der Vergel- 
tungsstrafe nicht verkannt; vgl. dazu NAGLER 128 ff., 141, 146.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.