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Aber nicht alles, was das Recht Disziplinarstrafe nennt,
fällt unter den Begriff. insbesondere nicht die Ermahnung, die
Warnung im Beamtenrecht. Darüber s. u. II
Die außerordentlich umstrittene, scheinbar überhaupt nicht
zu lösende Frage nach dem Zweck der Kriminalstrafe kann
hier nicht aufgerollt werden. Sicher ist, daß, welcher Meinung
man auch folgen mag, der Zweck der Disziplinarstrafe ein an-
derer ist, nämlich „Erhaltung der Zucht und Ordnung innerhalb
der Sondergewalt und Sicherung der Sonderpflichten“'”* oder in
andrer nur für das Staatsbeamtenrecht passenden Formulierung
„Schutz des staatlichen Interesses an getreuer Pflichterfüllung und
standesgemäßem Verhalten seiner Organe“'”. Wenn im Gegen-
satz hierzu behauptet wird, die Disziplinarstrafe solle den Bruch
der Sonderrechtsordnung sühnen'*, so wird m. E. zweierlei mit
einander verwechselt, die Veranlassung zur Strafe und ihr Zweck.
Veranlassung zum Strafen, darüber kann kein Zweifel bestehen,
gibt das Dienstvergehen, d. h. der Bruch, die Verletzung des
Sonderrechts. Aber der Zweck ist jedenfalls nicht Sühne; denn
das Disziplinarreeht ist kein Sonderstrafrecht'*".
3. Neben diesen Mitteln findet sich bei den Sondergewalten
die Entfernung aus dem Rechtskreis, ohne daß ein Disziplinar-
vergehen vorzuliegen braucht (vgl. RBG. $ 61: wegen Blindheit,
Taubheit, sonstiger körperlicher Gebrechen usw.). Sie ist dem
Disziplinarrecht des Parlaments, obwohl sie an sich möglich wäre,
138 In Anlehnung an LAzaAnD 1 485. Dieser Zweck ist auch in den
andern Disziplinarmaßregeln enthalten; die Disziplinarstrafe ist nur eine
von ihnen; vgl. HuprıcH 11 Anm.; auch LABAND a. a. O.
130 v. Liszt bei HOLTZENDORFF 970.
HuBRIcH 10; FRIEDBERG 314; HAENEL I 457 („um vergangenes Un-
recht zu entgelten‘).
111 LABAND I 483. Sehr bestritten. Mit jenem Satz des Textes will
ich mich nicht etwa als Anhänger der Vergeltungsstrafe bekennen. Es soll
nur damit gesagt sein, daß die Kriminalstrafe neben ihren andern Zwecken
auch den der Sühne hat. Das wird auch von den Gegnern der Vergel-
tungsstrafe nicht verkannt; vgl. dazu NAGLER 128 ff., 141, 146.