Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Von einer Korrektur des Verhaltens des weder widerrechtlich 
Eingedrungenen noch unbefugt Verweilenden, also des erlaubt 
Anwesenden, sagt es kein Wort. HUBRICH (S. 424 und 
ähnlich 8. 426) sucht der Schwierigkeit Herr zu werden, indem 
er sagt, das Hausrecht „ist an sich ein Gewaltrecht über eine 
Sache, reflektiert aber auch auf die Personen der Hausfremden“, 
und hieraus die Befugnis herleitet, einem Verhalten der Haus- 
fremden, „welches den ausdrücklich vorgeschriebenen oder sich 
von selbst verstehenden Bedingungen ihrer Aufnahme wider- 
streitet, abmahnend, mißbilligend, wortverbietend entgegenzutreten* 
(424). In Wirklichkeit verhält sich die Sache doch umgekehrt. 
Wer ein fremdes Haus betritt, weiß von vornherein, daß seine 
Willensäußerungen Einschränkungen unterliegen, die in dem 
Willen des Berechtigten ihren Ursprung haben, daß er also einen 
Teil seiner persönlichen Freiheit aufgeben muß. Er ist einer 
Sondergewalt unterworfen, die nur von anderen sich dadurch 
unterscheidet, daß sie, wie gesagt, an das Vorhandensein einer 
Sache geknüpft ist. Daß hesonders bei der Parlamentsgewalt 
den Regierungsvertretern gegenüber von einem Hausrecht nur 
schwer geredet werden kann, ergibt sich daraus, daß ihnen nie- 
mals der Eintritt verwehrt werden kann, da sie ein „Recht“ auf 
Zutritt haben, und daß sie niemals des Hauses verwiesen werden 
können, da in richtiger Auslegung der oben Note 148 genann- 
ten Verfassungsbestimmungen, die allerdings meist nur vom Zu- 
tritt handeln, anzunehmen ist, daß Sie auch ein „Recht“ auf 
Verweilen haben. Hinter jeder Betätigung des Hausrechts 
im Leben steht immer die Möglichkeit, dem erlaubt oder dem 
unerlaubt Anwesenden den weiteren Aufenthalt zu verbieten und 
mit Gewalt dem Verbot Achtung zu verschaffen. Aus diesem 
Grund kann sich, wer HUBRICHs und seines Trabanien WEIGELs 
Ausführungen unbefangen liest, dem Eindruck nicht entziehen, 
daß sie überaus gequält klingen und von dem Bestreben diktiert 
sind, der Macht des Parlaments über die Minister juristisches Ge-
	        
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