— 490 ° —
desgenosse abzulehnen ist, da seine Argumentationen unrichtig
sind und sein Ergebnis dem unsrigen zuwiderläuft. Er sagt":
„vom Hausrecht kann keine Rede sein; denn das Haus gehört
nicht der Kammer, sondern dem Staate.* Unrichtig ist hieran,
das Hausrecht nur dem Eigentümer zugestehen zu wollen. Denn
das Strafgesetzbuch spricht im $ 123 von dem „Berechtigten*
ohne näheren Zusatz. Daß dieser nur der Eigentümer sein könne,
ist damit abgelehnt. Einigkeit herrscht darüber, daß für die Per-
son des Berechtigten Verfügungsfähigkeit genügt. Berechtigt ist
somit „der verfügungsfähige Inhaber der Wohnung bzw. sein
Stellvertreter“ '"°; negotiorum gestio genügt'”; wenn einzelne
Räume einem andern vom Inhaber der Wohnung zugeteilt sind,
so hat jener für diese das Hausrecht, z. B. der Gast'!”®, der Ein-
berufer und Leiter einer \'ersammlung für das Lokal, in dem sie
stattfindet'””. In „abgeschlossenen Räumen, welche dem öffent-
lichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind“, muß dasselbe gelten.
In ihnen ist berechtigt, wem von dem Eigentümer oder Inhaber
des betreffenden Raumes oder Grundstücks die Fähigkeit, in dem-
selben zu schalten und zu walten, besser: dıe Aufsicht zu üben,
übertragen ist. — Unklar ist ferner ARNDTs Verweisung auf den
Staat; denn dieser, als begriffliche Abstraktion, als Gesamtper-
sönlichkeit, kann das Hausrecht nur durch Organe ausüben.
Welches das aber sein soll oder sein kann'°, sagt ARNDT nicht.
QUARDSEN III, 1, 3 1895 S. 67 N. 5; CosAck, Staatsrecht des Großherzog-
tums Hessen, ebenda III, 1, 4 S. 29. Für dasselbe auch O. MAYER, Jur.
LitBl. 1899 73 r.
15 RV. N. 1 zu Art.9 8.135; VU. N. 5 zu Art. 60 8. 238,
176 v, Liszt Lehrb. 406; Bınpına Handb. I 619; FrAnK N. 11,2 zu
8123 8. 242.
7 v, Liszt a.a.0. N.4; BINDING a. a. O.
178 v, LISZT a. a. O.; BINDING a. a. O.
m RGSt. 24 194.
18° Im Jahr 1910 postulierte man für Preußen in der Presse das Haus-
recht zu Unrecht für den Minister des Inneren : vgl. AbgH. Drucksachen V
3514 1.