Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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sei „in der Sache weiter nichts als ein Ordnungsruf und habe in 
der Sache ganz dieselbe Wirkung“ '?, so sind hierin doch wie- 
der mehrere Unrichtigkeiten enthalten. Der ÖOrdnungsruf - ist, 
worüber noch unten zu sprechen sein wird, nach dem Wortlaut 
der Geschäftsordnungen die Verweisung auf die Ordnung, d.h. 
nicht etwa auf die Geschäftsordnung, sondern auf die das innere 
parlamentarische Leben regelnden Sätze, die ıhre Quelle haben 
im geschriebenen Recht bzw. der Gewohnheit, also in der Ge- 
schäftsordnung oder in der Observanz. Dem bloßen parlamen- 
tarischen Brauch aber kommt nur die bekannte Bedeutung zu, 
wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch die Verkehrssitte ($$ 151, 157, 
242), im Handelsgesetzbuch die Usance ($$ 59, 345, 358, 380 II, 
893 II, 394 I, 396 I, 2, 428) hat, und keine weitere, also niemals 
die des Rechts. Somit ist die Verweisung auf den parlamenta- 
rischen Brauch, d. h. die Bemerkung, es sei nicht Sitte, einen 
bestimmten Ausdruck zu gebrauchen, etwas ganz anderes als die 
Verweisung auf die parlamentarische Ordnung’. Wenn aber 
der Regierungsvertreter gegen die Ordnung und nicht nur gegen 
den Brauch verstößt, so hat der Präsident keine andere Wahl, 
als die bereits von SIMSON (s. o. Note 186) gebrauchte Form an- 
zuwenden. Und noch in einer Beziehung ist dem den ARNDTschen 
Ausführungen zugrunde liegenden Gedanken, wenn auch 
keineswegs seinen Worten, zuzustimmen. Die Kritik des 
Präsidenten an dem Regierungsvertreter geht nämlich möglicher- 
chen. Der Kriegsminister untersteht ja nicht meiner Korrektur, ich möchte 
aber bemerken, daß ich einem Abgeordneten gegenüber dieses Wort als 
nicht statthaft bezeichnet hätte“; vgl. Tägl. Rundschau am 23. VIII 1912 
Morgenausg. Ebenso wie Sımson, Präsident Dr. KAemPpF im Reichstag am 
20. V. 1914 gegen den preußischen Kriegsminister; vgl. Tägl. Rundschau 
am 21. V. 1914 Beil. 2. 
187 StaatsR. 151. 
188 So auch PERELS 99 („die Bezeichnung einer Aeußerung als unparla- 
mentarisch steht einem Ordnungsruf nicht gleich‘); auch PLATE N. 383 zu 
8 64 GO. S. 200.
	        
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