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weise weiter als der bloße Ordnungsruf. Die Worte des Regie-
rungsvertreters können mißbilligend kritisiert werden, wäh-
rend im reinen ÖOrdnungsruf eine Mißbilligung. wie unten nach-
gewiesen wird, nicht enthalten ist. — Aber wenn ARNDT meint,
der Hinweis auf den parlamentarischen Brauch habe in der Sache
ganz dieselbe Wirkung, so ist dies abermals verfehlt;
denn eine Wirkung hat der einzelne Ordnungsruf überhaupt
nicht'®, sondern erst der wiederholte. Damit kommen wir zu
den Grenzen der Präsidialbefugnisse, die ganz einfach, abgesehen
von der erwähnten Unmöglichkeit der Ausweisung, darin bestehen,
daß dem Regierungsvertreter niemals das Wort entzogen werden
kann, da er nach den Verfassungen ein „Recht“ auf jederzeit-
liches rechtliches Gehör hat”.
Aus allem folgt der Satz: Der Regierungsvertreter ist der
parlamentarischer Sondergewalt unterworfen, der Disziplin nicht.
Damit stimmen die Geschäftsordnungen in gewissem Sinne über-
ein, wenn sie dem Präsidenten das Recht geben, den Redner
auf den Gegenstand der Verhandlung zurückzuführen, soweit sich
der Ruf zur Sache in ihnen findet'”, während zur Ordnung im-
mer nur die Mitglieder gerufen werden können. Und die
Praxis der Parlamente ist dementsprechend'”. Die Regierungs-
vertreter lassen sich Unterbrechungen sowohl wie Verweisungen
18° So wenigstens im Reich und in Preußen, auf welche sich ARNDTs
Ausführungen beschränken, zust. ZIMMERMANN, Z. f. d. ges. Staatsw. 63 422.
Singulär finden sich Folgen, z.B. die Verpflichtung des Abg., seine Rede
sofort zu unterbrechen und sich niederzusetzen. So im Anschluß an Eng-
lands Vorbild Oesterreich 1, $ 46 II.
190 SCHWARTZ N.E. zu Art. 60 S. 191; ScHuLzE Pr. 1 677; BORNHAK
I 452.
191 Reichstag $ 46; Preußen II, $48; Waldeck $ 37 I; Braunschweig
$ 34; Frankreich I, 88 38/9; II, 88 105/6; Belgien II, $ 21; zust. auch PLATE
96/7. Der Ruf z. Sache ist nach dem Wortlaut der GOen sonach hier be-
denklicherweise zulässig, trotz seiner Disziplinarnatur!
192 Nachweisungen bei ARNDT RV. 136; VU. a.a. O.; PLATE N.T7 zu
8 64 S. 195.