Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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bot von „mauvaise intention et toute autre personnalite“ ”'°. Frei- 
lich ist die Unterdrückung aller nicht in gleicher Weise möglich, 
Ueberhaupt nicht beseitigt werden können „störende Zeichen des 
Beifalls oder der Mißbilligung“, d. h. der parlamentarische Zwi- 
f?, über den auch andere als die angegebenen Geschäfts- 
schenru 
ordnungen Bestimmungen treffen ”'°. Er ist nirgends erlaubt, doch 
ıst es Brauch, sich seiner zu bedienen. Immerhin hat dieser 
Brauch nicht die Kraft der Observanz erlangt. Denn noch häufig 
ereignen sich Fälle, in denen wegen des Zwischenrufs zum Ord- 
nungsruf gegriffen wird”. — 
Dies über die juristisch-technische Seite des ÖOrdnungsrufs. 
Was die theoretische angeht, so ist lebhaft bestritten, ob 
der Ordnungsruf Präventiv- oder Repressivmittel ist, ob er Straf- 
natur habe oder nicht. Die Frage ist an sich recht bedeutungs- 
los; immerhin muß, da der Streit nun einmal angeregt ist, auf 
sie eingegangen werden. Zu ihrer Lösung empfiehlt es sich, 
auf die Geschichte hinzuweisen, dies um so mehr, als eine Reihe 
von Geschäftsordnungen den "Ordnungsruf nicht näher bestimmt, 
sondern einfach diesen Terminus gebraucht. 
Die Institution stammt aus England und gelangte, ohne son- 
derliche Veränderung, auf dem bekannten Rezeptionsweg in die 
kontinentalen Staaten. Zur Ordnung rufen heißt: „to call a 
“220 
member to order “?°’ zumUnterschied von dem „callto* „„order** 221, 
216 Belgien I, $ 23 1; ähnlich Frankreich I, $ 115 in Verbindung mit 
8 42, und 11, $ 118 mit 107; Italien I, & 48. 
217 Eine gute Erörterung desselben bei SZAGUNN 48/51; eine scharfe 
Kritik bei v. MoHL a. a. O. 86/7; s auch v. Bar im Recht 1912 303 i. f. 
218 Baden I, $$ 17/8; II, $S$ 21/2; Italien I, $S 49; Ungarn II, 8 215; 
Reuß ä&. L. 8 25; Schwarzburg-Rudolstadt $ 34; Reglement der französischen 
Natvers. vom 29. VII. 1789, Ch. II, 4, 7 bei H£uIeE I 26r. 
219 Vgl. MAy 355. Das sollte füglich nicht bestritten werden. A. M. 
Abg. Leinert in der Verhandlung vor der Strafkammer des Landgerichts I; 
s. Berliner Tageblatt am 23. IX. 1912 Abendausg. 3r. 
220 May 338. 
221 DERS. 853.
	        
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