Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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1895) ?°, ebenso Bremen ($ 43 III), „fortgesetzte gröbliche Ver- 
letzung der Ordnung“ (Württemberg II, $ 43 I), „besonders grobe, 
die Würde des Hauses schädigende Verletzung der Ordnung‘ 
(Preußen II, 8 64 II, seit dem Beschluß vom 6. Mai 1910)", 
„Birrschwerung der sachlichen Fortführung der Verhandlungen durch 
fortgesetzte gröbliche Verletzung der Ordnung‘ sowie Reden trotz 
erfolgter Wortentziehung (Schwarzburg-Sondershausen $$ 72 II, 
96 III, IV), „une conduite grossierement desordonnee“ (StO. 
20)?! In Belgien genügt schon einfache ÖOrdnungsstörung. 
Die Ausschließung ist hier wahlweise neben der Zensur angedroht, 
und da kein Zwang zur Erteilung des Ordnungsrufs besteht, 
wohl auch neben diesem (II, $3 35/7). In der Deputierten- 
kammer Italiens tritt die Entfernung für den Rest der 
Sitzung ein als Folge des zweiten Ordnungsrufs, in weniger schwe- 
ren Fällen ($ 41 I), und zwar auf Antrag des Präsidenten, durch 
die Kammer, während in den andern Staaten lediglich das Er- 
messen des Präsidenten bzw. Sprechers maßgebend ist‘”. Hätte 
die Stimme des Entfernten bei einer Abstimmung in andern als 
Geschäftsordnungsfragen den Ausschlag gegeben, so muß sie in 
der nächsten Sitzung wiederholt werden (so im Reich, in Preußen 
und Bremen). Leistet der Ausgeschlossene der Aufforderung, siclı 
zu entfernen, nicht Folge, so kann er entweder dazu gezwungen 
widersprechen und die beispielsweise in offenen Beschimpfungen oder Ver- 
leumdungen andrer Mitglieder des Reichstags oder anderer dritter 
Personen“ bestehen. So RoEREN im Reichstag am 16. II. 1895 StenBer. 
935 D. 
2» RT. StenBer. 1894/95, II 933 D, 946 A. 
?7° AbgH. StenBer. 1910, IV 5498, 5559/60. 
?71 MoREAU 1 271/2. 
272 Diese Bestimmung ist für das Reich und Preußen befremdend, da 
die weit geringere Maßregel, nämlich die Wortentziehung, durch die Kam- 
mer geschieht (RT. $ 46 = Pr. II, $ 48). In England entzieht das Wort 
der speaker allein (StO. 19, MorEAU 1 271). In Schwarzburg-Sondershausen 
entzieht der Präsident das Wort ($ 96 III), die Entfernung geschieht jedoch 
auf seinen Antrag oder den dreier Abgeordneter durch Beschluß des Land- 
tags.
	        
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