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1895) ?°, ebenso Bremen ($ 43 III), „fortgesetzte gröbliche Ver-
letzung der Ordnung“ (Württemberg II, $ 43 I), „besonders grobe,
die Würde des Hauses schädigende Verletzung der Ordnung‘
(Preußen II, 8 64 II, seit dem Beschluß vom 6. Mai 1910)",
„Birrschwerung der sachlichen Fortführung der Verhandlungen durch
fortgesetzte gröbliche Verletzung der Ordnung‘ sowie Reden trotz
erfolgter Wortentziehung (Schwarzburg-Sondershausen $$ 72 II,
96 III, IV), „une conduite grossierement desordonnee“ (StO.
20)?! In Belgien genügt schon einfache ÖOrdnungsstörung.
Die Ausschließung ist hier wahlweise neben der Zensur angedroht,
und da kein Zwang zur Erteilung des Ordnungsrufs besteht,
wohl auch neben diesem (II, $3 35/7). In der Deputierten-
kammer Italiens tritt die Entfernung für den Rest der
Sitzung ein als Folge des zweiten Ordnungsrufs, in weniger schwe-
ren Fällen ($ 41 I), und zwar auf Antrag des Präsidenten, durch
die Kammer, während in den andern Staaten lediglich das Er-
messen des Präsidenten bzw. Sprechers maßgebend ist‘”. Hätte
die Stimme des Entfernten bei einer Abstimmung in andern als
Geschäftsordnungsfragen den Ausschlag gegeben, so muß sie in
der nächsten Sitzung wiederholt werden (so im Reich, in Preußen
und Bremen). Leistet der Ausgeschlossene der Aufforderung, siclı
zu entfernen, nicht Folge, so kann er entweder dazu gezwungen
widersprechen und die beispielsweise in offenen Beschimpfungen oder Ver-
leumdungen andrer Mitglieder des Reichstags oder anderer dritter
Personen“ bestehen. So RoEREN im Reichstag am 16. II. 1895 StenBer.
935 D.
2» RT. StenBer. 1894/95, II 933 D, 946 A.
?7° AbgH. StenBer. 1910, IV 5498, 5559/60.
?71 MoREAU 1 271/2.
272 Diese Bestimmung ist für das Reich und Preußen befremdend, da
die weit geringere Maßregel, nämlich die Wortentziehung, durch die Kam-
mer geschieht (RT. $ 46 = Pr. II, $ 48). In England entzieht das Wort
der speaker allein (StO. 19, MorEAU 1 271). In Schwarzburg-Sondershausen
entzieht der Präsident das Wort ($ 96 III), die Entfernung geschieht jedoch
auf seinen Antrag oder den dreier Abgeordneter durch Beschluß des Land-
tags.