Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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die Dauer liegt im Ermessen der Versammlung. In der Depu- 
tiertenkammer Italiens dauert die Ausschließung als Folge der 
„in schwereren Fällen“ (s. o. S. 511) eintretenden Zensur zweı bis 
acht Tage ($ 41 ID), die Zahl wird verdoppelt, wenn der Ausge- 
schlossene dennoch ins Parlament vor Ablauf der Frist eindringen 
will ($ 41 IV). In England (StO. 18) ?°® tritt die temporäre Aus- 
schließung (Suspension vom Dienst des Hauses) en auf Grund 
des Naming the member, welches erst seit der Revision der Ge- 
schäftsordnung (1877/88) °”? bestimmte Folgen hat. Dies geschieht, 
wenn sich das Verhalten des Abgeordneten, das seine Entfernung 
zur Folge hatte (s. o.), bis zur Mißachtung der Autorität des 
Sprechers und zum Mißbrauch der Geschäftsordnung durch an- 
dauernde und hartnäckige Obstruktion steigert; den Antrag stellt 
der Sprecher. Die Suspension, anfänglich zeitlich beschränkt 
(StO. 18), dauert heut’°® so lange, bis das Haus sie durch Be- 
schluß aufhebt. 
Ausgesprochen wird die Ausschließung vom Parlament, regel- 
mäßig auf Vorschlag des Präsidenten, „sans debat et par assis 
et lev@“; in Ungarn muß der Beschluß des Immunitätsausschusses 
vorangehen. 
Die Folgen der temporären Ausschließung bestehen in dem 
Verbot der Teilnahme an den Arbeiten des Parlaments, in der 
französischen zweiten Kammer außerdem im Diätenverlust für zwei 
Monate ($ 128 II), und wie dort bei der einfachen Zensur in dem 
Aushang der Ausschließung im Wahlbezirk. Bisweilen kennt man 
auch hier eine Wiederholung der Abstimmung (z. B. Belgien II, 
8 41). 
3. Gänzliche Aussehließung. Sie tritt ein wegen unwürdigen 
Verhaltens und wegen Verletzung der dem Abgeordneten oblie- 
genden Pflichten. 
378 MOREAU I 270. 
2% REDLICH 618 N. 1. 
:t@ DERS. 621; HATSCHER I 385. 
34 *
	        
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