Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Diese Fiktion ist ohne Einfluß auf die Rechtsnatur der Ausschlie- 
ßung °°°, die sich von der durch Beschluß des Landtags erfolgten *° 
nicht unterscheiden kann. 
Die Pflichtverletzung kann aber auch in anderem bestehen. 
So bestimmt die Geschäftsordnung von Sachsen-Weimar ($ 25), 
daß der Abgeordnete, der die ihm für geheime Verhandlungen 
(durch $ 24) auferlegte Schweigepflicht verletzt, durch Landtags- 
beschluß ausgeschlossen werden kann. 
Die rechtliche Natur ist für alle drei Arten des Typus der 
Ausschließung dieselbe Der Befehl, sich zu entfernen, dem der 
Abgeordnete, da er der parlamentarischen Reehtsordnung unter- 
worfen ist, folgen muß, ist ein Eingriff in seine persönliche Frei- 
heit, ein Uebel, welches eintritt wegen eines Disziplinarunrechts 
nach dem Bruch der Sonderrechtsordnung, und demgemäß eine 
Strafe, also hier eine Disziplinarstrafe °”. 
Im einzelnen ist mancherlei bestritten. In fremden Rechten 
scheint man nie ernstlich die Ausschließungskompetenz des Par- 
laments geleugnet zu haben °®. In England freilich schwankte 
das Unterhaus, ob zugleich dem Abgeordneten die Wählbarkeit 
aberkannt werden könnte. Nach jahrelangen Versuchen, dies 
durchzusetzen, gab es schließlich in dem Fall JoHn WILKEs?® 
dieses Beginnen auf, so daß heut auf Entziehen der Wiederwahl 
unzweifelhaft nicht erkannt werden kann. 
2° Husrich 4ll; vgl. auch Abg. HARNIER im RT. am 15. VI. 1868, 
StenBer. 455. 
221 So in Oldenburg $ 101; Anhalt $ 63; Waldeck VU. 8 69 I; Schwarz- 
burg-Sondershausen $ 32 8. 2. 
292 Zustimmend HuBricH 436, 411. Anders war die Meinung des pr. 
AbgH.; vgl. StenBer. v. 6. V. 1910, Bd. IV 5505; Drucksachen 1910 3508 r, 
35llr (Abg. v. DırrurtH). Dort wird Wirkung und Zweck verwechselt, 
wenn es als ein Mittel präventiver Art angesehen wird; ebenso auch v. 
BAR im Recht 1912 304, 305; HEINEMANN DJZ. 1913 857 ı. £. 
»23 Vgl. HATScHEK DJZ. 1910 560. 
224 May 60 ff.; RepuıcH 628.
	        
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