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kannt: Zucht und Ordnung. Ihrer Aufrechterhaltung dienten die
verschiedensten Mittel, als letztes bei allen Sondergewalten die
Ausschließung aus dem Kreis der Rechtsgenossen. Sie erscheint
in verschiedenen Formen, in der völligen *” oder der nur zeitigen.
Den Ausschluß finden wir besonders in anderen als parldmen-
tarıschen Verhältnissen, vor allem im Beamtenrecht geregelt.
Ich sage, in anderen Verhältnissen. Denn ich halte die hier
von HUBRICH (S. 458/9) angewendete Gesetzesanalogie für ver-
fehlt”. HUBRICH vergleicht nämlich die Stellung des Parla-
mentariers mit der des Beamten, ohne den großen trennenden
Unterschied zwischen beiden zu bemerken. Denn der Beamte be-
findet sich in einem auf erhöhter Treu- und Gehorsamspflicht
beruhenden Unterwerfungsstatus zum Staat, kraft dessen er diesem
gegenüber zur Uebernahme von Aemtern verpflichtet ist”.
Aber gerade das erhöhte Unterwerfungsverhältnis zum Staat fehlt
beim Parlamentarier. Er ist allerdings nach der überwiegenden
Mehrzahl der Verfassungen — nicht im Reich! — verpflichtet,
einen Verfassungseid zu leisten, der vielleicht dem Diensteid des
Beamten analog sein könnte und von der preußischen Verfassung
sogar mit ihm in demselben Artikel genannt wird (108 I).
Aber es besteht kein Zweifel darüber, daß der Diensteid dem
Beamtenverhältnis nicht wesentlich, sondern nur eine Folge des-
selben ist *®. Richtig ist, wenn HUBRICH meint, der Abgeordnete
versehe ein Amt — denn dieses ist ja nur ein Kreis von Befug-
nissen °°° — aber es ist unrichtig, hierauf die Analogie zu
gründen. Denn für den Beamten ist nicht begriffsnotwendig,
296 Daß die völlige Ausschließung im Delegationssystem aus anderen
Gründen nicht möglich ist, darüber s. u. $ 20.
297 Zustimmend HORSTMANN a. a. O. 167.
28 Jn enger Anlehnung an ANSCHÜTZ Enzykl. 148; LABAnD I 434.
299 LABAND 1 453 und N. 4; so auch das RBG. $ 3, aus dem sich er-
gibt, daß trotz noch nicht geleisteten Eids das Beamtenverhältnis bereits
vorhanden ist.
#00 JELLINEK Syst. 172, 173.