Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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nicht jeder juristischen Bedeutung, sie dienen zur Interpretation 
der betr. Verfassungen, insofern z. B. in den deutschen Einzel- 
staaten in zweifelhaften Fällen die Vermutung für den Mon- 
archen, in Belgien, dessen Verfassung ebenso wie die der Ver- 
einigten Staaten auf dem Prinzip der Volkssouveränität ruht. 
gegen denselben spricht ’. Dagegen haben diese Wendungen 
als Bezeichnung eines Rechtzustandes keine Bedeutung. Inhaber 
der Souveränität und ebenso der Staatsgewalt 
ist der Staat selbst, nicht eines seiner Organe°. 
Was aber die Wendung betrifft, daß der Monarch alle Rechte 
der Staatsgewalt in sich vereinigt, so entspricht dies nıcht der 
Wirklichkeit. Der Monarch teilt das höchste Recht ım Staate, 
die Verfassungsgesetzgebung. mit der Volksvertretung. Auch bei 
ihr gibt der Monarch wie bei der gewöhnlichen Gesetzgebung 
keine qualitativ andere Willenserklärung ab als die Volksver- 
tretung, weil dies in beiden Fällen logisch unmöglich ist. Der 
Monarch ist weiter dadurch beschränkt, daß die Rechtsprechung 
selbständigen Organen, die von der Krone unabhängig sind. ge- 
setzlich übertragen ist, daß ferner Gemeinden und Kommunal- 
verbänden weitgehende Selbstverwaltung eingeräumt ist. 
Auch die Bezeichnung, daß der Monareh das höchste Recht 
nur der Ausübung nach mit der Volksvertretung teilt. ist 
unhaltbar. Dies wäre dann der Fall, wenn der Monarch jeder- 
zeit alle Rechte wieder an sich ziehen könnte, oder wenn die 
Tätigkeit des Landtags mit irgendeinem Zeitpunkte von selbst 
aufhörte und alle Rechte an den Monarchen zurückfielen. All 
dies ıst nicht der Falle Ein Recht aber, das man nicht allein, 
sondern für immer mit einem andern ausübt, besitzt man nicht 
allein, sondern teilt es mit dem anderen. Außerdem liegt der 
” Vgl. G. Meyer, Anteil der Reichsorgane an der Reichsgesetzgebung 
8. 17; vgl. auch belgische Verfassung Art. 25 und 78. 
8 Vgl. JELLINER, Allgem. Staatslehre S. 538: „Träger der Staatsgewalt 
ist der Staat und niemand anders“.
	        
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