— 4 —
nicht jeder juristischen Bedeutung, sie dienen zur Interpretation
der betr. Verfassungen, insofern z. B. in den deutschen Einzel-
staaten in zweifelhaften Fällen die Vermutung für den Mon-
archen, in Belgien, dessen Verfassung ebenso wie die der Ver-
einigten Staaten auf dem Prinzip der Volkssouveränität ruht.
gegen denselben spricht ’. Dagegen haben diese Wendungen
als Bezeichnung eines Rechtzustandes keine Bedeutung. Inhaber
der Souveränität und ebenso der Staatsgewalt
ist der Staat selbst, nicht eines seiner Organe°.
Was aber die Wendung betrifft, daß der Monarch alle Rechte
der Staatsgewalt in sich vereinigt, so entspricht dies nıcht der
Wirklichkeit. Der Monarch teilt das höchste Recht ım Staate,
die Verfassungsgesetzgebung. mit der Volksvertretung. Auch bei
ihr gibt der Monarch wie bei der gewöhnlichen Gesetzgebung
keine qualitativ andere Willenserklärung ab als die Volksver-
tretung, weil dies in beiden Fällen logisch unmöglich ist. Der
Monarch ist weiter dadurch beschränkt, daß die Rechtsprechung
selbständigen Organen, die von der Krone unabhängig sind. ge-
setzlich übertragen ist, daß ferner Gemeinden und Kommunal-
verbänden weitgehende Selbstverwaltung eingeräumt ist.
Auch die Bezeichnung, daß der Monareh das höchste Recht
nur der Ausübung nach mit der Volksvertretung teilt. ist
unhaltbar. Dies wäre dann der Fall, wenn der Monarch jeder-
zeit alle Rechte wieder an sich ziehen könnte, oder wenn die
Tätigkeit des Landtags mit irgendeinem Zeitpunkte von selbst
aufhörte und alle Rechte an den Monarchen zurückfielen. All
dies ıst nicht der Falle Ein Recht aber, das man nicht allein,
sondern für immer mit einem andern ausübt, besitzt man nicht
allein, sondern teilt es mit dem anderen. Außerdem liegt der
” Vgl. G. Meyer, Anteil der Reichsorgane an der Reichsgesetzgebung
8. 17; vgl. auch belgische Verfassung Art. 25 und 78.
8 Vgl. JELLINER, Allgem. Staatslehre S. 538: „Träger der Staatsgewalt
ist der Staat und niemand anders“.