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als weder Wahlgesetz noch Verfassung ausdrücklich ein „Mit-
gliedschaftsrecht“ ®'° statujeren ?". Zur Widerlegung dieses Ein-
wands ist zu untersuchen, ob ein solches Recht überhaupt exi-
stiert.
Die Eigenschaft des Gewählten folgt nieht aus dem Gesetz ®'*,
sondern, was oft verkannt wird, aus der Vereinbarung der Wähler,
der Wahl?!® Mit der Annahme der Wahl ist der Gewählte Mit-
glied des staatlichen Kollegiums, des Landtags, d. h. eines Staats-
organs, und selbst Organ. Die einzelnen das Organ bildenden
Personen sind zu scheiden von dem Organ selbst. Die Organ-
träger sind Personen, die Organe nicht. Rechte können nur Per-
sonen haben. Daher entbehren ıhrer die Organe; mithin kann
auch von einem „eignen Recht der das Organ versehenen Persön-
lichkeit“ ®* nicht geredet werden ®'’®. Geschieht es dennoch, so
ıst es, obwohl es sich kaum vermeiden läßt (s. o. Note 61 und Text
dazu), juristisch falsch. Verschieden von solchen sog. Rech-
ten, d. h. Zuständigkeiten ist das „Recht auf Organschaft“ ®'6,
auf Organstellung. Dieses besteht in dem „Anspruch auf Aner-
1912 303; Hamm a. a. 0.561 (die drei letzteren im Ergebnis mit uns über-
einstimmend); HORSTMANN a. a. O. 172f.; die Zeitungszitate des Abg. v.
DITFURTH, AbgH. 1910. StenBer. 5503 i. f.; vgl. auch die Verhandlungen
vor dem Landgericht I in Berlin am 23. und 24. IX. 1912, Berliner Tage-
blatt vom 23. Abendausg. und 24. Morgenausg.
810 HUBRICH 410; dies ist aber verschieden von den sog. Mitglied-
schaftsrechten, von denen JELLINEK Syst. 169 spricht.
»11 Man kann auch die Anerkennung eines solchen nicht in der Vor-
schrift, daß Beamte keines Urlaubs zum Eintritt bedürfen (RV. 21 I, pr.
VU. 78 II), erblicken. Denn diese handeln nur von dem „Eintritt“, d. h.
von dem Erwerben der Abgeorduetenqualität.
12 Die Darstellung folgt hier JELLINEK Syst. 167 fl.
313 Daß dies richtig ist, kann aus RV. 20 I gefolgert werden, ebenso
aus $ 1 der pr. Wahlverordnung vom 30. V. 1849.
914 JELLINEK allgStL. 547.
315 So auch HoRSTMAnNN a. a. O. 172.
316 Rosın AnnDR. 1883 280; v. GIERKE SCHMOLLERSJ. 1883 1141;
JELLINEK allgStL. 548.