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Diese Behauptung wird durch die beiden folgenden Gründe be-
wiesen: |
a) Es hätte ihrer gar nicht bedurft, da sie Selbstverständ-
liches enthält. Denn, wie wir sahen, zessiert mit dem Entfer-
nungsbeschluß die Befugnis des Abgeordneten, im Saal zu ver-
weilen. Sein Aufenthalt ist rechtswidrig, ein gegenwärtiger An-
griff auf den ordnungsmäßigen Zustand des Parlaments. Da er
nicht freiwillig das Haus verläßt, ist seine gewaltsame Entfernung
zur Beseitigung des Angriffs erforderlich. Die Voraussetzungen
der Notwehr sind daher gegeben ®®®,. Sie besteht, unabhängig von
der Geschäftsordnung, der Sondergewalt, der Disziplin, auf Grund
des Strafrechts???*. Das Notwehrrecht wird ausgeübt durch den Prä-
sidenten. Er kann sich dazu der Diener des Hauses bedienen.
Doch sollte im preußischen Abgeordnetenhaus, wie sich aus den
Verhandlungen der Geschäftsordnungskommission ergibt, von ihnen
abgesehen werden, mit der zutreffenden Begründung, daß hierdurch
bei ihnen die Autorität des Abgeordneten vollständig untergraben
würde®®®. In dem $ 64 GO. ist nun allerdings nichts davon ent-
halten; doch kann nicht angenommen werden, daß, aus jenem
Grund, der Präsident jemals zu diesem Mittel greifen würde. Es
wurde daher die Inanspruchnahme der Polizei erörtert?®. Gegen
sie wurde eingewendet°®®, daß sie hier nicht ihres Amtes ($ 10 ALR.
33 So auch v. BAR im Recht 1912 304, 305; jetzt auch von BINDInG
Notwehr eingehend dargelegt, bes. 29; a. M. BENDIx a. a. O. 668;
HORSTMANN a. a. O. 155, der 170, 171 mit der oben S. 486 N. 166 abgelehn-
ten zivilistischen Konstruktion der Besitzstörung operiert.
339a Demnach komme ich allerdings zu dem Ergebnis, daß in allen
Parlamenten, also auch da, wo es an Normen fehlt, ein Abgeordneter ent-
fernt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Notwehr gegeben sind.
Dies gilt, was an dieser Stelle wichtig ist, auch im deutschen Reichstag.
So auch zuletzt Bınpına Notwehr 29.
332 Drucksachen 1910, V 35131 (Präsident v. KRÖCHER).
33 Der Präsident a. a. O.
33 HATSCHEK DJZ. 1910 561 spricht aus Zweckmäßigkeitsgründen
gegen die Verwendung der Polizei, da der gemeine Mann nur das eine
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3/4. 35