Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Unterscheidung von quoad jus und quoad exercitium der bereits 
zurückgewiesene Gedanke zugrunde, als habe der Monarch” ein 
eigenes Recht an der Gesetzgebung. Tatsächlich hat der Mon- 
arch, ebenso wie das Parlament, nur die Ausübung des Rechtes. 
Es übt es im Namen des Staates aus. 
Der Monarch und die Volksvertretung in idealer Einheit 
gedacht, bestimmen ihre eigene Kompetenz, wie die des Staates. 
Daher müssen ihre Rechte riehtigerweise in einer höheren Ein- 
heit zusammengefaßt, nicht aber darf das eine Recht aus 
dem andern abgeleitet werden. Letztere Vorstellung rührt 
dalıer, daß der Monarch des deutschen Einzelstaates durch Ein- 
führung der Volksvertretung sich selbst beschränkt hat, daß daher 
die Rechte des Landtags historisch aus dem Rechte des Monarchen 
sich ableiten. Man darf aber diese historische Ableitung 
nicht mit einer juristischen verwechseln. Durch die Ein- 
führung der Landtage ist eine Verfassungsänderung vor sich ge- 
gangen: an die Stelle eines höchsten Organes sind zwei höchste 
Organe getreten. Auf welche Weise dies geschehen ist, ist für 
die höchsten Organe gleichgültig. Denn das Recht dieser Organe 
ist gleichbedeutend mit dem tatsächlichen Besitz!°. Noch weniger 
aber, als beim Monarchen des deutschen Einzelstaates, kann beim 
lteiche davon gesprochen werden, daß die Rechte des Reichstags 
aus den Rechten des Bundesrates abzuleiten seien. Denn alle 
Rechte des Bundesrates stehen diesem, ebenso wie dem Reichs- 
tag, einzig und allein auf Grund der Verfassung zu, die mit der 
Reichsgründung überhaupt erst ins Leben getreten ist. Die Rechte 
des Bundesrates sind nicht nur nicht juristisch, sondern auch 
nicht historisch früher ins Leben getreten als diejenigen des 
Reichstags. Deshalb kann beim Bundesrat noch weniger, als 
beim Monarchen des Einzelstaates, von einem „eigenen“ Recht 
® Was hier vom Monarchen gesagt wird, gilt natürlich ebenso vom 
Bundesrat. 
1 Vgl. GEORG MEYER-ANnSCHÜTZ 8. 24, 36.
	        
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