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zwei Bestimmungen der Strafprozeßordnung wird die Natur des
Antrags modifiziert und andrerseits die Behauptung, daß die Hand-
lung auch ohne ihn strafbar sei, bestätigt, nämlich durch die der
&8 127 Ill und 130. Erstere gestattet eine vorläufige Festnahme
bei Antragsdelikten, auch wenn der Antrag noch nicht gestellt
ist, jedermann (Absatz II hebt die Polizei ausdrücklich hervor)
und letztere bei derselben Rechtslage den Erlaß eines Haftbefehls.
Die eigentümliche Färbung, die der Antrag als Prozeßvoraus-
setzung dadurch bekommt, interessiert hier nicht, sondern ledig-
lich, daß durch die Zulassung strafprozessualer Handlungen aner-
kannt wird, daß auch solange der Antrag fehlt, das Delikt ein
Verbrechen ist.
Daher kann die Polizei, ohne Rücksicht darauf, ob der An-
trag gestellt ist oder nicht, gegen die Begehung einer derartigen
strafbaren Handlung prävenierend einschreiten, in genau der glei-
chen Weise wie gegen ein Öffizialdelikt. Dieses Ergebnis mag
oft zu Uebertreibungen führen, und sofern die betreffende straf-
bare Handlung in der Oeffentlichkeit begangen wird, wird sich
die Tätigkeit der Polizei meist aus Gründen der öffentlichen Ord-
nung erklären lassen. Immerhin muß man nach dem geltenden
Recht zu dem obigen Ergebnis gelangen.
Ist dieses richtig, so muß die Polizei einschreiten bereits
ohne Ersuchen des Präsidenten. Ob dieser berechtigt ist, den
Polizeibeamten Befehle zu erteilen ®i®, kann dahingestellt bleiben.
Sicher ist, daß in dem Ersuchen die Benachrichtigung an die
Polizeibehörde liegt, daß im Haus ein Zustand herrsche, der für
ihre Tätigkeit kausal sei. Dann ist die Polizei kraftGesetzes
($ 10 zit.) verpflichtet, aus eigner Initiative die Begehung
348 Dies ist positiv festgelegt nur in Braunschweig $ 37 II. Die Be-
stimmung bezieht sich aber nur auf die Kompetenzen des Präsidenten über
die Zuhörer und eine etwa das Parlament umlagernde Menge, die er aus-
einander treiben darf (Abs. ]). 8. hierüber auch Note 480 i. f.