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tigt anerkannte. Dies ergibt sich auch aus den Landtagsverhand-
lungen ?®; denn im Jahr 1849 wollte man, da man Zweifel hegte,
eine die Ausschließung zulassende Bestimmung in die Ver-
fassung aufnehmen?®. Man sah aber, da man es „nicht für an-
gemessen erachtete, eine desfallsige Bestimmung in die Verfas-
sung aufzunehmen‘, davon ab, und einigte sich schließlich dahin,
daß durch die Delegation die Befugnis zu vorübergelender Ex-
klusıon erteilt werde, und darüber herrschte auch ın der Kom-
mission für die Revision der Verfassung Einigkeit?,
Die Rechtswidrigkeit der Entfernung aus der Sitzung ist also
durch & 64 GO. ausgeschlossen. Daß das durch Landesrecht ge-
schieht, folgt daraus, daß das Einzelstaatsrecht, also auch die
Geschäftsordnung, Landessache ist. Das Landesrecht kann aber
auf dem ihm freigelassenen Gebiet „reichsrechtliche Normen
durch Ausnahmesätze einschränken‘?®, um so mehr, als die
Rechtswidrigkeit keine Materie ist, welche Gegenstand des
Reichsstrafgesetzbuchs ist (EG. StGB. 82 D). Damit erledigen sich
die im preußischen Abgeordnetenhaus auf Art. 2 RV. gestützten
Bedenken?®®, Es ermangelt also eines begriffswesentlichen Mo-
ments für das Vorliegen eines Verbrechens bei Durchführung der
Entfernung. 8 105 StGB. kommt daher bei den Personen, die
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95° Auch der Entwurf der Frankfurter Disziplinarordnung hielt die
Ausschließung für zulässig ($ 8 IV). Ebenso $ 114 der Verfassung des
deutschen Reichs vom 28. III. 1849 (Binpıng, Deutsche Staatsgrundgesetze
II 24) und $ 112 des Entwurfs der Erfurter Unionsverfassung vom 13. bzw.
17. IV. 1850 sowohl in der Fassung des Regierungs- als des Parlaments-
entwurfs (BINDING a. a. O. 70).
360 Antrag KLürzow im Protokoll der Kommissionssitzung v. 28. IX.
1849, bei HusrıcH 299/300.
861 StenBer. der 2. Kammer 1849 800 r—8011, Sitzung v. 22. X. 1849
= Sammlung sämtlicher Drucksachen der 2. Kammer 1849/50 Bd. III Nr. 237
S. 25.
962 FRANK Einl. Best. N. IT 2b S. 13; dagegen HoRSTMANN a.a. 0.70.
96° Vgl. auch GOLDSCHMIDT a. a. O. 562/3.