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diese vollziehen, nicht zur Anwendung. Der 8 64 GO. verstößt
also nicht gegen das Reichsgesetz 3%.
Die erzwungene Entfernung rollt noch andere interessante
Juristische Gesichtspunkte auf, z. B. wie es mit der Beihilfe anderer
Abgeordneter bestellt sei, wenn der Ausgeschlossene sich der
Staatsgewalt widersetzt. Die Erörterung derselben ist ausschließ-
lich strafrechtlicher Natur, und muß deshalb in einer staatsrecht-
lichen Arbeit übergangen werden°®,
Von den unjuristischen Einwendungen gegen die Zulässig-
keit der Entfernung soll nur kurz gesprochen werden.
1. Die Wirkung gegen den Wahlkreis. Dieser vor allem von
V. GERBER?®® gemachte Einwand erledigt sich leicht aus folgen-
der Erwägung: Mit dem Vollzug der Wahl, genauer, wenn durch
die Erklärung des Gewählten, daß er die Wahl annehme°*, seine
——
36* Abgesehen wurde hier von der Entstehungsgeschichte der genannten
Bestimmung des StGB. wie sie sich bei GOLDSCHMIDT und HAMM findet.
Sie ist nicht erforderlich. Vor allem aber bedarf es ihrer nicht, um zu
beweisen, daß $ 105 zit. kein Recht des Abg. begründet, wie dies GOLD-
SCHMIDT a. a. O. 563 tut. — Bei der Argumentierung mit $ 105 bedenke
man noch eins: die Absicht des Gesetzes ist ganz offenbar die, Handlungen
zu treffen, die von außen her das Parlament auseinander sprengen usw.
wollen. So HoRSTMAnN a, a. 0. 163/4; MAXIMILIAN HARDEN, Zukunft
1912 Nr. 36 S. 312, 313.
965 Ich verweise auf die mehrfach genannten Aufsätze von GOLDSCHMIDT
und HAmM, denen m. E. unbedingt zuzustimmen ist. v. BAR im Recht 1912
363/4 beleuchtet die Frage, ob in dem Widerstand des Abgeordneten, der
sich den Polizeibeamten widersetzt, überhaupt Widerstand gegen die Staats-
gewalt zu erblicken sei, und kommt, da der Präsident nicht Obrigkeit im
Sinn des Gesetzes ($ 113 StGB.!) sei und er nicht das Recht habe, die
Polizei oder gar die bewafinete Macht zu requirieren, zu dem Ergebnis, daß’
„nicht ohne weiteres“ Widerstand vorliege. Folgt man unseren obigen
Ausführungen, so ist dies Ergebnis verfehlt.
386 Grundzüge 139 N. 5; ihm folgt MAansAck 83; v. BAR im Recht 1912
303 („die Wählerschaft verliert ihre Vertretung‘); auch WERTHAUER, wel-
cher einmal die Abg. als Vertreter des ganzen Volks (834r) und dann wie-
der als solche eines Wahlkreises ansieht (838 r).
367 Reichstagswahlreglement $ 33; pr. WahlVO. f. d. 2. Kammer $ 3.