Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Abgeordnetenqualität zweifellos ist, ist jede etwa zuvor bestehende 
Verbindung zwischen ihm und seinen Wählern zerrissen, wie 
bereits öfters hervorgehoben wurde. Der Gewählte wird damit 
„Vertreter“ des ganzen Volks. Daher wird der Walılbezirk 
durch den Ausschluß zunächst nicht berührt?®. Es muß (bei völ- 
ligem Ausschluß) zu einer Neuwahl geschritten werden, in genau 
der gleichen Weise, wie wenn das Parlament die Wahl für un- 
gültig erklärt oder der Abgeordnete sein Mandat niedergelegt 
hätte. Es versteht sich von selbst, daß der Abgeordnete gewählt 
wird auf die vom Gesetz statuierten und durch Delegation sta- 
tulerbaren Bedingungen hin. Zu diesen gehört die, daß er sich 
den vom Parlament gesetzten und möglichen Bedingungen unter- 
wirft3®, Das erkennt schon, was hervorgehoben zu werden ver- 
dient, die Begründung zum Frankfurter Entwurf an?”, wo gesagt 
wird, daß der Versammlung kein Mitglied werde aufgenötigt wer- 
den dürfen, „was die Wirkung derselben beharrlich in Frage stellt, 
ihre Verhandlungen stört und dadurch die Ansprüche eines Teiles 
über die des Ganzen zu erheben sich anmaßt“. Unter jenen Be- 
dingungen wurde der Abgeordnete gewählt, so daß, wenn das 
Parlament seine Befugnisse erweitert, auch nicht der Schein eines 
Eingriffs in das „Recht“ des Wahlkreises vorhanden ist. Aller- 
dings trifft den Wahlkreis ein Nachteil, nämlich die mit der Neu- 
wahl — was im Reich und in Preußen noch nicht praktisch ist, 
wohl aber einmal praktisch werden kann — verbundenen Kosten ”!. 
Diese sind aber nur Folgen der Ausschließung, und können 
daher, wenn jene, wie nach unserer Meinung rechtlich zulässig 
ist, nicht dagegen geltend gemacht werden. Es kann also aus 
der bloßen Behauptung, es würde ein Schade entstehen, die Un- 
gültigkeit nicht hergeleitet werden. 
3% 80 auch ausführlich Huprıcı 462; WEIGEL 89. 
969 Das ist, genau genommen, wenig präzise formuliert. Er kann sich 
gar nicht unterwerfen, da er ihnen einfach unterworfen ist. 
970 HASSLER (s. o. N. 231) II 510. 
371 WEIGEL 89.
	        
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