Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

an der Gesetzgebung die Rede sein. Ueberhaupt muß immer 
wieder darauf hingewiesen werden, daß das größere Gewicht, das 
der Monarch des deutschen Einzelstaates, der Bundesrat im Reich 
im Vergleich zu dem Parlament zweifellos besitzt, politischer, 
nicht aber juristischer Natur ist — eine Vermengung zweier 
Gesichtspunkte, die im Staatsrecht nur zu häufig vorkommt. Die 
juristische Gleichberechtigung ist mit einem politischen Ueber- 
gewicht des Bundesrates über den Reichstag durchaus vereinbar. 
Es muß daher zusammenfassend festgestellt werden, daß vom 
juristischen Standpunkt aus, der hier allein in Frage kommt, die 
Willenserklärungen von Bundesrat und Reichstag gleichwertig 
sind, und daß die gegenteilige Ansicht mit unserer Grundvorstel- 
lung vom Staate als Subjekt des öffentlichen Rechts im Wider- 
spruch steht. Die hier vertretene Anschauung ist nur die letzte 
Konsequenz davon, daß der Bundesrat einzig und allein als Organ 
des Staates aufgefaßt wird.
	        
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