Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Die Verwaltungsfunktionen kommen kaum in Betracht. Sie 
finden sich in unserem Gebiet vor allem da, wo dem Parlament 
bzw. dem Präsidenten vollziehende Gewalt eingeräumt ist, wie in 
England, Frankreich *°, Bayern, Ungarn *. 
Wir sehen daher, daß der Präsident Richter und Leiter der 
Versammlung ist, wie BENTHAM forderte *?, wenn auch in ganz 
anderem Sinn als er es sich dachte. 
Mit größter Klarheit treten die richterlichen Funktionen des 
Parlaments bei Handhabung der parlamentarischen Disziplin da 
zutage, wo sog. Disziplinar- bzw. Immunitätsausschüsse eingesetzt 
sind. Einen Gerichtsausschuß und Ueberweisung von Abgeordneten 
an ihn verlangte bereits SIEYES in seiner Polizeiverordnung Nr. 2/5 
(Schr. I 252 ff.). Sie finden sich heut in Oesterreich, in Ungarn, 
auch z. B. im Erzherzogtum Oesterreich unter der Enns (GO. 
S 41). In Deutschland hatte man in dem Gesetzentwurf vom Jahr 
1879 das Gleiche geplant. — Ein bestimmtes Verfahren ist hier 
in denı betr. Ausschuß erforderlich. Es besteht, auch wenn die 
Geschäftsordnungen schweigen. Der Gesetzentwurf von 1879 hatte 
im $ 6 II ein Verfahren vorgesehen. In Oesterreich schweigt die 
Geschäftsordnung, desgleichen in Ungarn *°°. Die Kommission tritt 
regelt ist, erkennt JELLINEK selbst mit dem zitierten Satz an, daß die 
GOen Rechtssätze enthalten können. Vgl. hierüber die oben Note 75 an- 
geführten Zitate JELLINEKs, die dem z. T. widersprechen. 
#20 Der serjeant at arms mit seinen messengers, der sergent d’armes. 
#21 In Ungarn wurde durch GA. IV ex 1848 $ 14 (MT. 223) dem Par- 
lament die Nationalgarde (nemzeti örseg) zur Verfügung gestellt. Diese 
existiert seit GA. XI ex 1867 (MT. 333; BERNATZIK VerfGes. 288) nicht 
mehr. Heut ist durch GA. LXVII ex 1912 (publiziert am 31. XII. 1912) 
für das Parlament eine Parlamentswache eingerichtet; vgl. darüber Graf 
Tısza (oben N. 307) 409 ff. 
422 DuMont 71/2: „Juge entre les membres, agent de l’assemblee*; 
73: „il doit intervenir comme juge.“ 
#23 Verfahrensvorschriften sind in den $$ 182/5 enthalten; diese be- 
treffen aber nicht den hier vorliegenden Fall, sondern den, daß ein Abge- 
ordneter außerberuflich verfolgt werden soll; nur in diesem hat der Abg. 
ein Recht auf rechtliches Gehör vor dem Ausschuß.
	        
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