Die Behördenorganisation in Kurhessen auf
der Grundlage des Organisationsediktes
Wilhelms II. vom 29. Juni 1821.
Von
Dr. jur. et phil. BOVENSIEPEN, Landrichter in Kiel.
Kurhessen war von jeher, wie das im einzelnen das heute
noch nicht nur aus rechtsgeschichtlichen Gründen beachtens- und
lesenswerte Werk OTTO BÄHRs: „Der Rechtsstaat“ 1864 inson-
derheit S. 134—191 ausweist, der Rechtsstaat, ja der Justizstaat
kat’ exochen. Grundlegend für die Heranbildung der Selbstän-
digkeit und der Unabhängigkeit der kurhessischen Gerichte war die
Erteilung des unhesehränkten privilegium de non appellando an
den Landgrafen von Hessen-Kassel durch den deutschen Kaiser
Karl VII. im Jahre 1742. In Ausführung dieses Privilegiums be-
stellte Landgraf Wilhelm VIII. durch landesherrliches Edikt vom
26. November 1743 „anstatt der höchsten Reichsgerichte, wohin
sonst die Apellationes bishero gegangen“, das Oberapellationsge-
richt zu Kassel: also, daß daselbst allen und jeden, so sich über
die von unseren höheren Gerichten, Regierungen und Kanzleien
ausgesprochene Urteile und Erkenntnisse beschwert zu sein ver-
meinen, die Justiz denen Rechten auch Reichs- und Landkonsti-
tutionen nach gebührend administriert, und was an gedachtes
Oberapellationsgericht nach Maß der Ordnung erwachsen ist, von