Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

Die Behördenorganisation in Kurhessen auf 
der Grundlage des Organisationsediktes 
Wilhelms II. vom 29. Juni 1821. 
Von 
Dr. jur. et phil. BOVENSIEPEN, Landrichter in Kiel. 
Kurhessen war von jeher, wie das im einzelnen das heute 
noch nicht nur aus rechtsgeschichtlichen Gründen beachtens- und 
lesenswerte Werk OTTO BÄHRs: „Der Rechtsstaat“ 1864 inson- 
derheit S. 134—191 ausweist, der Rechtsstaat, ja der Justizstaat 
kat’ exochen. Grundlegend für die Heranbildung der Selbstän- 
digkeit und der Unabhängigkeit der kurhessischen Gerichte war die 
Erteilung des unhesehränkten privilegium de non appellando an 
den Landgrafen von Hessen-Kassel durch den deutschen Kaiser 
Karl VII. im Jahre 1742. In Ausführung dieses Privilegiums be- 
stellte Landgraf Wilhelm VIII. durch landesherrliches Edikt vom 
26. November 1743 „anstatt der höchsten Reichsgerichte, wohin 
sonst die Apellationes bishero gegangen“, das Oberapellationsge- 
richt zu Kassel: also, daß daselbst allen und jeden, so sich über 
die von unseren höheren Gerichten, Regierungen und Kanzleien 
ausgesprochene Urteile und Erkenntnisse beschwert zu sein ver- 
meinen, die Justiz denen Rechten auch Reichs- und Landkonsti- 
tutionen nach gebührend administriert, und was an gedachtes 
Oberapellationsgericht nach Maß der Ordnung erwachsen ist, von
	        
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