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tung zeigt sich aber, daß die Ausstoßung und das durch sie be-
wirkte Erlöschen der Mitgliedschaft untrennbar verbunden sind.
Mit der Zulassung der Ausstoßung wird daher ein dem Gesetz
neuer Grund für die Endigung der Abgeordneteneigenschaft ein-
geführt, also ein Rechtssatz statuiert, der in der staatlichen
Rechtsordnung nicht enthalten war. Will man dieses Ergebnis
nicht billigen, so muß man doch zugeben, daß die völlige Aus-
stoßung aus dem Grund zwecklos ist, weil das betroffene Mitglied
stets wieder gewählt werden kann; denn die Wählbarkeit kann
das Parlament, quia eontra legem, nicht entziehen *%.,
3. Daß sich die Disziplin des Ermächtigungssystems auch
auf das außerparlamentarische Verhalten des Abgeordneten er-
streckt bzw. erstrecken kann, wird von der gemeinen Meinung
abgelehnt, da der Disziplin nur das Verhalten in der Versamm-
lung unterliege®®. Man stützt sich dabei auf den Wortlaut der
Delegation, das Parlament regele seine Disziplin. Der Sinn
dieser Fassung ist bereits oben S. 481 erörtert worden. Es ist
damit nicht gesagt, daß nur das Verhalten der Mitglieder in der
Versammlung oder, etwas weitergehend, nur ihr berufliches Ver-
halten gemeint sei. Daraus, sowie aus dem Begriff der Disziplin
folgt, daß auch das außerparlamentarische Verhalten der Kognition
unterliegt bzw. unterliegen kann. Dagegen spricht nicht, daß sonst
dieser Satz in den Verfassungen ausdrücklich enthalten ist (so in
einigen deutschen Einzelstaaten, in England, in Amerika); wo dies
nicht der Fall ist, ist er verborgen, und es gilt nur, ihn zu ent-
decken.
Unser Ergebnis ist m. E. da besonders zu billigen, wo das
Staatsrecht neben der beruflichen noch die außerberufliche Im-
munität kennt *%. Doch ist sehr zweifelhaft, ob sich heute ein
#2 Das erkennt auch HUBRICH 463 an; s. 0. Note 294.
453 Vgl. z. B. HurRıcH 437; v. SEYDEL AnnDR. 1880 415, freilich nur
für den Ordnungsruf.
#5 Bine trefiende Kritik darüber bei KoLLER 194; vgl. RV. Art. 31;