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Parlament zu einer solchen Ausdehnung entschließen würde. Zu
beachten bleibt freilich. daß sich mit dem Beruf eines Parlamen-
tariers ein „conduct unbecoming the character of an officer and
a gentleman“ 5° niemals vertragen kann **%*.
Viertes Kapitel.
Die Zuhörer.
S 21. Die Sondergewalt über die Zuhörer.
Der verfassungmäßige Grundsatz der Oeffentlichkeit der
Parlamentsverhandlungen hat zur Folge, daß dem Publikum der
Zutritt zu ihnen gestattet wird und ihm bestimmte Plätze, die
sog. Tribüne, angewiesen werden. Im einzelnen existieren hier
zahlreiche Vorschriften, über die Zulassung, über die Anzahl der
Personen, über die Kartenausgabe, die des juristischen Interesses
entbehren. — Der Grundsatz der Oeffentlichkeit besteht nicht im
englischen Oberhaus, doch wird die Anwesenheit von Fremden
geduldet, während er im Unterhaus heut (erst seit 1875) da-
durch, daß die Bedingungen, unter denen die Zuhörer die Tribüne
zu räumen haben, vorgeschrieben sind?®®, vorhanden ist.
Die Vorschriften über das Verhalten der Zuhörer und die
gegen sie anzuwendenden Mittel sind, von verschwindenden Son-
pr. VU. Art. 84 II—TV; Baden VU. 8 49; Bayern VU. VII $ 26; Braun-
schweig VU. $ 135; Hessen VU. Art. 54; Oldenburg VU, Art. 132; Reuß &. L.
Verf. & 65 IV; Reuß j. L. rev. StGG. $ 94 I; Sachsen VU. $ 84 8. 2; Sachsen-
Weimar VU. 8 19; Sachsen-Koburg-Gotha VU. $ 86; Schaumburg-Lippe VU.
Art. 18; Württemberg VU. $ 184; Oesterreich G. v. 21. XII. 1867 8 16 III.
— Das Delegationssystem herrscht von ihnen im Reich, in Preußen, den
beiden Reuß, Schaumb.-Lippe, Baden, Württemberg.
455 MAY 62.
#56 Vgl. REDLICH 623.
457 StO. 8 und Bericht des Komitees vom 27. Juli 1849 und der darauf
folgende Beschluß des Hauses vom 30. Juli 1849 bei MoREAU 197 und 133;
vgl. ferner May 248; HartscHaek I 419.
58 StO. 88/91 bei MorEAU I 289/90; May 249/52; HATSCHEK a. a. O.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3/4. 37