Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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selbigem ohne alle weitere einzuwendende Provokation völlig aus- 
gemacht und entschieden, mithin die Instanz, welche sie vorhin 
bei wohlbemeldeten höchsten Reichsgerichten gehabt, dadurch 
ersetzt werden und ihnen zugute kommen soll“. Damit auch, 
so heißt es alsdann weiter „die zu diesem Unserem Oberapella- 
tionsgerichte verordneten Räte jetzt und vors Künftige hierunter 
desto freier ohne alle Scheu und Furcht zu Werke gehen und 
ıhr Amt tun können. so wollen Wir dieselben überhaupt und 
einen Jeden von Ihnen besonders in den Sachen, so Uns und 
Unsere Nachfolger, Unsere Kammer. Aemter und Jura oder Un- 
sere Beamten und Bedienten, die in unserem Namen agiren, eini- 
germaßen betreffen. oder dabei Wir und Unsere Nachkommen 
selbst oder sie Unsertwegen ein Interesse haben möchten, der 
auf Respizirung unseres Besten geleisteten Pflicht und Verbindung 
hiermit erlassen. und sie wie überall also auch in solchen Uns 
oder die Unsrigen angehenden Sachen, bei Verwaltung ihres Am- 
tes als nichts, als Gott den Allmäehtigen und ganz unpartei- 
ische reine Justiz, worauf sie ihren Eid angelegt und ge- 
schworen, ein vor allemal gebunden und verwiesen haben; in- 
massen dann alles das, was sie in Unserem Namen handeln, spre- 
chen und erkennen, nicht anders als hätten Wir solches in eigener 
Person getan und anbefohlen. geachtet und respectiert, folglich 
unaufhaltsam zur Execution gebracht und vollzogen, auch sotha- 
nen Erkenntnissen keine Hinderung in den Weg gelegt, vielwe- 
niger eine an dem Ober-Apellations-Gerichte rechtshängige oder 
dahin gehörige Sache davon avozirt, sondern bei selbigem der 
Justiz ihr stracker Lauf gelassen und eine dawider ausgewürkte 
Verordnung nicht anders als per sub et obreptionem erschlichen 
oder aus Irrtum und Mißverstand ertheilet angesehen und dann 
ungehindert in geradem Wege weiter prozedieret, mithin keine 
Sache, welche in die Justiz einschlägt, und ihrer Eigenschaft nach 
durch einen Spruch Rechtens zu erörtern ist, sei es in prima 
oder secunda instantia anders wohin als vor die ordentlich hierzu
	        
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