Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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auf das nämliche hinaus, auf den bereits oben erörterten, aber 
für die Regierungsvertreter abgelehnten Begriff des Hausrechts. 
Dieser trifft hier vollkommen zu, da das letzte, in der Regel so- 
gar das einzige Mittel gegen die Zuhörer die Ausweisung ist. 
Schwierigkeit bereitet allein die Erklärung des hier häufig ange- 
wendeten Begriffs der Polizei. 
Der Präsident wird in verschiedener Formulierung zum Poli- 
zeiherrn bestellt. Entweder geschieht dies in der Weise, daß ıhm 
ausdrücklich „die Handhabung der Polizei im Sitzungsgebäude *% 
und in den Zuhörerräumen *% übertragen wird“, oder die Ueber- 
tragung ist daraus zu entnehmen, daß die „Polizei“ in den Ka- 
pitelüberschriften, die von den Kompetenzen des Parlaments gegen- 
über dem Publikum handeln, erscheint, oder endlich daraus, daß 
die Vorschriften über die Zuhörer stets im engsten Anschlusse an 
die folgen, welche der Kammer die Ausübung der Polizei gestatten 
und wodurch daher die Annahme zugelassen wird, daß sich die 
Parlamentsgewalt in casu als Polizei darstellen soll %, 
Es fragt sich, ob damit in der Tat Polizei im Rechtssinn 
geschaffen wird*®. Nehmen wir Polizei in dem weiten Sinn, wie 
#65 RT. $ 62; Preußen I, $ 65; Il, $ 66; Sachsen-Meiningen $ 10; An- 
halt 8 59; Sachsen-Altenburg $ 55 1. 
468 Mas letztere ist sicher überflüssig, da die Zuhörerräume zum Sitzungs- 
gebäude gehören; so auch v. SEYDEL AnnDR. 1880 411 N. 3. 
467 Reichstag $ 62; Preußen I, $ 65; II, $ 66; Bayern Art. 8; Sachsen 
LO. $ 27 I, II; Württemberg I, 88 10, 23; II, $ 6 II; Baden I, 8$ 76/8; II, 
8$ 86/8; Sachsen-Meiningen $ 10; Sachsen-Altenburg $ 55 I; Anhalt $ 59; 
Elsaß-Lothringen I, 8 50; Belgien I, $8$ 33, 80 ff.; II, $ 102; Frankreich I, 
8 109; II, 8 135; Italien I, $43. Vgl. ferner die Ueberschriften: Frankreich 
1, 88 108/13: „de la police d’interieur et exterieur de la Chambre“; ebenso 
II, 88 134/39, Belgien I, 88 80/4: „de la police du Senat et des tribunes“; 
II, 88 102/4: „de la police de la Chambre et des tribunes“; Italien II, 
SS 31/49: „des seances et de la police de la Chambre et des tribunes.“ 
#8 Wegen der Gleichheit des Polizeibegriffs für Deutschland, Oester- 
reich (ULBRıcH, Lehrbuch des österreichischen Verwaltungsrechts 1904 
330 ff.), Ungarn (MARKUS, Ungarisches Verwaltungsrecht 1912 324/5), Belgien 
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