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ihn OTTO MAYER #® entwickelt hat, als „Staatstätigkeit zur Ab-
wehr von Störungen für die gute Ordnung des Gemeinwesens aus
dem Einzeldasein mit obrigkeitlicher Gewalt“, so ließe sich hier
sehr wohl in übertragener Bedeutung von Parlamentspolizei
sprechen. Deren Aufgabe wäre dann, für die gute Ordnung des
Parlaments zu sorgen. Und dasselbe wäre vielleicht auch möglich,
wenn man Polizei in dem engeren, verwaltungsrechtlichen Sinn
faßt als „den Teil der inneren Verwaltung, deren Aufgabe be-
schränkt ist auf die Abwehr von Gefahren und Störungen, welche
drohen dem öffentlichen Recht, der öffentlichen Sicherheit oder
“470, In beiden Fällen könnte man dann
der öffentlichen Ordnung
den Präsidenten als Verwaltungsbehörde bezeichnen *”!. Aber gegen
beide Uebertragungen sprechen doch manche Bedenken.
Man wäre dann genötigt, auch die Sondergewalt des Parla-
ments über die BRegierungsvertreter und über die Abgeordneten
(die Disziplin!) als Polizei aufzufassen. Letzteres tat freilich
SIEYES ?7?; aber sein Entwurf einer Polizeiverordnung für die
Etats generaux enthält auch Bestimmungen über die Immunität
und die Organisation eines Gerichtsausschusses über die Mitglie-
der und das in ihm zu beobachtende Verfahren °®, Er versteht
unter Polizei an dieser Stelle überhaupt die Ordnung in der Ver-
sammlung, wenn er sagt (1 252): „Es würde überflüssig sein, die
(ERRERA 260 ff.) ist auch dieser Teil der Arbeit rechtsvergleichend. Ganz
anders ist der Begriff in England (vgl. HATscHek II 503 ff.).
#9 VerwR. 1245 ff., bes. 249; über den Begriff der guten Ordnung des
Gemeinwesens S. 258.
#70 ANSOHÜTZ Polizei 230.
#71 HATSCHEK DJZ. 1910 561/2; das stimmt mit unsrer Konstruktion
des Präsidenten als Staatsorganes (oben S. 472) überein.
42 1] 252: „Nr. 2: Die Versammlung wird unter ihren Gliedern drei
Polizeiverwalter ernennen; Nr. 3: Die drei Polizeiverwalter werden
den Auftrag haben 1) diejenigen zur Ordnung zu rufen, die sich davon
entfernen, 2) demjenigen vorläufig das Wort zu nehmen, der sich gegen
die Ordnung ungehorsam bezeigt.“
#8 A. a. O0. 253 Nr. 4.