Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 583 — 
lichen Gericht ($ 862 BGB.), und nicht die verwaltungsgerichtliche Anfech- 
tungsklage. Vielleicht äußert sich Verf. noch einmal zu diesen Einwänden. 
Den Schluß des Buchs bildet eine Zusammenfassung der Ergebnisse. 
In einer größeren Anmerkung (S. 520 £.) berührt Verf. hier noch die kritische 
Frage, ob es denn überhaupt einen Unterschied zwischen öffentlichem und 
privatem Recht gebe. Die Frage ist neuerdings von KELSEN und WEYR 
verneint worden; denn da alles Recht vom Staate ausgehe, sei alles Recht 
Staatsrecht. Mit guten Gründen wendet Verfasser hiergegen ein, daß der 
Ausgangspunkt des Rechts doch nicht hindere, das Recht nach den ver- 
schiedenartigen von ihm geregelten Beziehungen in öffentliches und privates 
Recht einzuteilen. Im übrigen benutzt Verf. den Schlußabschnitt dazu, um den 
Leser von der Wichtigkeit, Gediegenheit und Schwierigkeit seiner Arbeit zu 
belehren. Auch in der Einleitung wird der Leser gemahnt, vor den Aus- 
führungen BÜHLERs den gehörigen Respekt zu haben. „Der eingeschlagene 
Weg macht freilich häufig ein sehr mühsames Eingehen auf partikular- 
rechtliche Gesetzesbestimmungen notwendig“, heißt es S. 6. Er bringt 
sich damit in Gegensatz zu andern Schriftstellern, die angeblich diese 
Mühe gescheut haben sollen. 
II. Verf. ist nicht der erste, der sich mit dem Probleme der subjektiven 
öffentlichen Rechte beschäftigt. GEORG JELLINEK hat ein ganzes Buch 
darüber geschrieben, GIESE eine Monographie über die Grundrechte, OTTO 
MAYER behandelt das Thema ausführlich in seinem deutschen Verwaltungs- 
recht, ebenso FLEINER in seinen Institutionen und neuerdings ANSCHÜTZ 
in seinem Kommentar zur preußischen Verfassungsurkunde. Dennoch ist 
die Bedürfnisfrage für eine systematische Monographie zu bejahen, die den 
reichen Schatz der deutschen Verwaltungsrechtsprechung zum subjektiven 
öffentlichen Recht kritisch sichtet und so dem Leser zugänglich macht. 
Das Wollen des Verfassers war also sicher gut; nur dürfte sein Können 
hinter den Mindestanforderungen zurückgeblieben sein. Seine Darstellung 
der Rechtsprechung ist recht fleißig, aber in vielen Punkten unvollständig, 
ungenau, ja leichtfertig und schief (s. unten IV), und seine theoretischen Aus- 
führungen sind weder neu noch, wo sie neu sind, überall sorgfältig ge- 
gründet (s. unten III). Außerdem hat Verfasser die, wie wir hoffen wollen 
bloß jugendliche, Eigenschaft, die Schriften andrer mißzuverstehen, zu ent- 
stellen und dann zu verunglimpfen. 
So verfährt BÜHLER bereits mit dem System der subjektiven Ööffent- 
lichen Rechte von GEORG JELLINEK, das er augenscheinlich nicht von An- 
fang bis zu Ende gelesen hat. 8. 129 N. 215 wendet er sich gegen den 
Satz GEORG JELLINERS (S. 49): „Gedurft wird dem Nebengeordneten .. 
gegenüber“, und zeigt an Beispielen der Gewerbeordnung, daß es auch 
ein Dürfen dem Staate gegenüber gibt; dies soll GEORG JELLINEK „über- 
sehen“ haben. Es scheint, daß vielmehr BÜHLER die Anmerkung 1 S. 5l 
des Systems „übersehen“ hat. Dort hätte er lesen können, daß schon 
38*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.