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lichen Gericht ($ 862 BGB.), und nicht die verwaltungsgerichtliche Anfech-
tungsklage. Vielleicht äußert sich Verf. noch einmal zu diesen Einwänden.
Den Schluß des Buchs bildet eine Zusammenfassung der Ergebnisse.
In einer größeren Anmerkung (S. 520 £.) berührt Verf. hier noch die kritische
Frage, ob es denn überhaupt einen Unterschied zwischen öffentlichem und
privatem Recht gebe. Die Frage ist neuerdings von KELSEN und WEYR
verneint worden; denn da alles Recht vom Staate ausgehe, sei alles Recht
Staatsrecht. Mit guten Gründen wendet Verfasser hiergegen ein, daß der
Ausgangspunkt des Rechts doch nicht hindere, das Recht nach den ver-
schiedenartigen von ihm geregelten Beziehungen in öffentliches und privates
Recht einzuteilen. Im übrigen benutzt Verf. den Schlußabschnitt dazu, um den
Leser von der Wichtigkeit, Gediegenheit und Schwierigkeit seiner Arbeit zu
belehren. Auch in der Einleitung wird der Leser gemahnt, vor den Aus-
führungen BÜHLERs den gehörigen Respekt zu haben. „Der eingeschlagene
Weg macht freilich häufig ein sehr mühsames Eingehen auf partikular-
rechtliche Gesetzesbestimmungen notwendig“, heißt es S. 6. Er bringt
sich damit in Gegensatz zu andern Schriftstellern, die angeblich diese
Mühe gescheut haben sollen.
II. Verf. ist nicht der erste, der sich mit dem Probleme der subjektiven
öffentlichen Rechte beschäftigt. GEORG JELLINEK hat ein ganzes Buch
darüber geschrieben, GIESE eine Monographie über die Grundrechte, OTTO
MAYER behandelt das Thema ausführlich in seinem deutschen Verwaltungs-
recht, ebenso FLEINER in seinen Institutionen und neuerdings ANSCHÜTZ
in seinem Kommentar zur preußischen Verfassungsurkunde. Dennoch ist
die Bedürfnisfrage für eine systematische Monographie zu bejahen, die den
reichen Schatz der deutschen Verwaltungsrechtsprechung zum subjektiven
öffentlichen Recht kritisch sichtet und so dem Leser zugänglich macht.
Das Wollen des Verfassers war also sicher gut; nur dürfte sein Können
hinter den Mindestanforderungen zurückgeblieben sein. Seine Darstellung
der Rechtsprechung ist recht fleißig, aber in vielen Punkten unvollständig,
ungenau, ja leichtfertig und schief (s. unten IV), und seine theoretischen Aus-
führungen sind weder neu noch, wo sie neu sind, überall sorgfältig ge-
gründet (s. unten III). Außerdem hat Verfasser die, wie wir hoffen wollen
bloß jugendliche, Eigenschaft, die Schriften andrer mißzuverstehen, zu ent-
stellen und dann zu verunglimpfen.
So verfährt BÜHLER bereits mit dem System der subjektiven Ööffent-
lichen Rechte von GEORG JELLINEK, das er augenscheinlich nicht von An-
fang bis zu Ende gelesen hat. 8. 129 N. 215 wendet er sich gegen den
Satz GEORG JELLINERS (S. 49): „Gedurft wird dem Nebengeordneten ..
gegenüber“, und zeigt an Beispielen der Gewerbeordnung, daß es auch
ein Dürfen dem Staate gegenüber gibt; dies soll GEORG JELLINEK „über-
sehen“ haben. Es scheint, daß vielmehr BÜHLER die Anmerkung 1 S. 5l
des Systems „übersehen“ hat. Dort hätte er lesen können, daß schon
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