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der Executivgewalt, indem nämlich gewisse Zwangsmittel gänzlich abge-
schafft sind, wie Stockprügel, Verstümmelungen des Körpers, Confiskationen
eines ganzen Vermögens, andre nur in gewissen Fällen und Formen ver-
fassungsmäßig gestattet werden, wie der Personalarrest“. MAURENBRECHER
fand Zustimmung bei KARL EDUARD WEISS, System des deutschen Staats-
rechts 1843 S. 698. Drei Jahre vor MAURENBRECHER, 1834, lehrt CARL v.
ROTTECK, Lehrbuch des Vernunftrechts III S. 292, als allgemeines Prinzip
der Polizei: „Es muß insbesondere jede einzelne Rechtsbeschränkung auf
ein Gesez (auf ein früher gegebenes oder wenigstens auf ein natürliches)
sich gründen“, und wiedersieben Jahre zuvor (1827) heißt es bei v. ARETIN-
v, ROTTECK, Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie II! S. 5, von der
bürgerlichen Freiheit in der konstitutionellen Monarchie, sie schließe in
sich: „do. Ueberhaupt das Recht zu thun, was nicht durch ein Gesetz ver-
boten ist“. Auch CARL THEODOR WELCKER, Die letzten Gründe von Recht,
Staat und Strafe 1813 S. 95, sei erwähnt; ihm zufolge ist es die „Haupt-
bedingung jedes Rechtsstastes, daß alle Wirksamkeit und alle Ge-
setze des Staates nur in dem durch freie Anerkennung aller objektiv ge-
wordenen Rechtsgesetze und seinen notwendigen Folgerungen seine [ihre ?]
Sanction habe und keinerlei Zwang über dieselbe hinausgehe‘. Von den
späteren Rechtsstaattheoretikern hat BÄHr vollkommen klar den Grund-
satz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausgesprochen (Rechtsstaat S. 34):
„Die Rechtssphäre der Genossenschaftsglieder begreift daher: 1. Das Maß
der zu bringenden Opfer. Ein Jeder ist berechtigt, daß ihm nicht höhere
Opfer angemuthet werden, als das Genossenschaftsrecht ihm auferlegt“.
8. 35: „Die leitenden Organe überschreiten aber die ihnen gebührende
Freiheit der Verwaltung, wenn sie jene Rechte der Genossenschaftsglieder
verletzen; wenn sie also 1. Opfer der Einzelnen in Anspruch nehmen über
das rechtlich bestimmte Maß hinaus“. BÄnks Schrift erschien 1864. Ich
erwähne sie nur, weil BÜHLER S. 77 behauptet, Bäur kenne das Prinzip
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch nicht. BÜHLER hat sich augen-
scheinlich dadurch täuschen lassen, daß BÄHnr der Verwaltung Freiheit
innerhalb der Rechtsschranken einräumt (vgl. auch noch BÜHLER 8. 92£.,
96, 369 N. 149); allein freies Ermessen und Gesetzmäßigkeit der Verwal-
tung sind selbstversändlich keine Gegensätze.
Verf. täuscht sich also, wenn er meint, das Prinzip der Gesetzmäßig-
keit der Verwaltung sei erst in neuester Zeit literarisch vertreten worden.
Ebenso irrig ist seine Behauptung, das Prinzip sei der früheren Gesetz-
gebung unbekannt gewesen oder höchstens gelegentlich in den ersten fran-
zösischen Verfassungen und einer bayerischen Verordnung ausgesprochen
worden; namentlich kenne die belgische Verfassung das Prinzip nicht und
ebensowenig die Verfassung der Paulskirche (S. 78f. N. 121). Verfasser
vergißt hier augenscheiulich, daß sich die belgische Verfassung streng auf
dem Grundsatze der Gewaltenteilung aufbaut. „Au roi appartient le pouvoir