Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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executif, tel qu'il est regle par la Constitution‘, bestimmt Art. 29. „Le 
roi n’a d’autres pouvoirs que ceux que lui attribuent formellement la Con- 
stitution et les lois particulieres portees en vertu de la Constitution m&öme* 
(Art. 78). Also: keine Gewalt der Exekutive denn auf Grund verfassungs- 
mäßiger oder gesetzlicher Ermächtigung. Und ähnlich war auch die Ord- 
nung der deutschen Reichsverfassung von 1849 ($ 73 Abs. 2, 8 84). 
Vorallemaberhatschon das Allgemeine Landrecht 
von 1794 das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwal- 
tung ausgesprochen. In $ 87 der Einleitung heißt es: „Hand- 
lungen, welche weder durch natürliche, noch durch positive Gesetze ver- 
boten werden, werden erlaubt genannt“. $ 85: „Rechte und Pflichten, 
welche aus Handlungen oder Begebenheiten entspringen, werden allein 
durch die Gesetze bestimmt“. Daher bedeutet $ 10 IT 17 ALR. in der 
Tat eine Verfügungsermächtigung zugunsten der Polizei. Dies haben schon 
LoeEnın@ (VerwArch. II S. 461, 463 ff.) und Rosın (Begriff der Polizei 1895 
S. 45 N. 128) gezeigt, und nur darüber streitet man, ob das Prinzip der 
gesetzmäßigen Verwaltung durch die nach heftigen Debatten zustandege- 
kommene (LoOENING a. a. O. S. 463 ff.) Verordnung vom 26. Dezember 1808 
bezüglich der Landespolizeibehörden beseitigt wurde oder nicht (Rosın 
2.2. 0.8.76ff., 115f.). Gerade damals, 1808, wurde das Allgemeine Landrecht 
unzweideutig im Sinne der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstanden, 
als man sich über den FRIESEschen Entwurf zur späteren Verordnung vom 
26. Dezember 1808 beriet. MORGENBESSER erhob in seinem Bericht vom 
15. September 1808 Widerspruch gegen die Ansicht des Entwurfs, daß die 
Kammern berechtigt sein sollten, Verfügungen zu erlassen, „die auf 
keinem vorhandenen Polizeigesetz beruhen und also 
dem allgemeinen Gesetz— Allgemeines LandrechtEin- 
leitung$87 — direktentgegenlaufen.* Ebenso deutlich sprach 
sich das Justizdepartement aus (LOENING a. a. O. 8. 464f., 467f.). Auch 
das Patent gegen die Streikunruhen vom 29. Juli 1794 steht unverkennbar 
auf demselben Standpunkt, wenn es im $ 11 die getreuen Untertanen er- 
mahnt, „den Gesetzen und den zu deren Handhabung ange- 
ordneten Behörden die schuldige Achtung zu erweisen“ (RABE, 
Sammlung preußischer Gesetze II 1816 8. 668 ff.). 
Wenn daher Verf. S. 86 (und 181) behauptet: „Es ist längst nachgewiesen, 
daß diese Stelle [8 10 II 17 ALR.] von Haus aus nicht eine Ermächtigung, son- 
dern das Gegenteil einer solchen ... war“, so berührt dies angesichts der 
Untersuchungen Rosıns und LOENINGs etwas eigentümlich, und um so eigen- 
tümlicher, als Verf. S. 79 (Note) Rosın, Polizeiverordnungsrecht S. 18 
Anm. 2 und S. 23, zitiert, und Rosın auch in diesem seinem Buche (S. 21 
und S. 23 Anm. 41a) die Bedeutung des Allgemeinen Landrechts für das 
Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hervorhebt. Da BÜHLER 
später (S. 128f., 155, 178 ff, 183, 314 ff.) sehr gewagte Behauptungen auf
	        
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